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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 160/98
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vom
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6. April 2000
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
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am 6. April 2000
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beschlossen:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. März 1998 wird nicht
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angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den
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Beklagten auferlegt.
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Streitwert für die Revisionsinstanz: 170.000 DM.
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Gründe:
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Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
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nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
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(§ 554 b ZPO). Zutreffend ist das Berufungsgericht insbesondere davon ausgegangen, daß der Kläger gegenüber den Söhnen der Beklagten nach § 3
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Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AnfG a.F. einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück hat. Die Ausführungen in dem Urteil
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BGHZ 90, 207, 214 ff gelten in gleicher Weise, wenn Miteigentümer ein Grundstück insgesamt veräußern und auf diese Weise der Miteigentumsanteil des
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schuldenden Miteigentümers untergeht (a.A. Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 9
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- 3 -
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Anm. III, 3). Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen.
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Paulusch
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Kreft
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Zugehör
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Stodolkowitz
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Ganter
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