73 lines
No EOL
2.6 KiB
Text
73 lines
No EOL
2.6 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IX ZR 146/13
|
||
vom
|
||
22. Mai 2014
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
- 2 -
|
||
|
||
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
|
||
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
|
||
|
||
am 22. Mai 2014
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
|
||
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
|
||
22. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
|
||
|
||
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
|
||
32.000 € festgesetzt.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
|
||
im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine
|
||
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
|
||
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Das Berufungsgericht dürfte übersehen haben, dass überschießende
|
||
Feststellungen, auf denen das Urteil im Vorprozess nicht beruht, nicht an der
|
||
Interventionswirkung des § 68 ZPO teilnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom
|
||
27. November 2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99; Urteil vom 8. Mai 2008
|
||
- IX ZR 180/06, FamRZ 2008, 1435 Rn. 23; Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., §
|
||
|
||
- 3 -
|
||
|
||
68 Rn. 7; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 68 Rn. 7). Beruht ein Urteil auf
|
||
mehreren selbständig tragenden Gründen, muss jedoch hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund gegeben sein (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; MünchKomm-ZPO/Krüger, 4.
|
||
Aufl., § 543 Rn. 26). Das Berufungsgericht hat nicht allein auf die (vermeintliche) Interventionswirkung des Urteils im Vorprozess abgestellt. Es hat vielmehr
|
||
selbständig geprüft, ob das Konto, auf welches die Zahlungen gelangt sind, ein
|
||
Anderkonto des Beklagten darstellte, und diese Frage bejaht. Insoweit deckt die
|
||
Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Der Anspruch des
|
||
Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht
|
||
verletzt. Ob ein Ander- oder ein Sonderkonto vorlag, ist eine Rechtsfrage, die
|
||
einem Zeugenbeweis grundsätzlich nicht zugänglich ist. Tatsachen, die einen
|
||
abweichenden Subsumtionsschluss zuließen, hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die vorgelegten
|
||
Unterlagen sprechen eindeutig für die Eröffnung eines Anderkontos.
|
||
|
||
- 4 -
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
|
||
|
||
Kayser
|
||
|
||
Gehrlein
|
||
|
||
Fischer
|
||
|
||
Vill
|
||
|
||
Grupp
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Kleve, Entscheidung vom 30.05.2012 - 2 O 301/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2013 - I-15 U 78/12 -
|
||
|
||
|