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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 130/10
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vom
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11. Oktober 2012
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die
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Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
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am 11. Oktober 2012
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
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Der Nebenintervenient zu 2 ist des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde verlustig.
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Gründe:
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1
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, welche sich gegen die
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Abweisung ihrer Widerklage richtet, soweit diese das Berufungsgericht als unzulässig angesehen hat (Bezüge ab 1. Juni 2004), ist statthaft (§ 544 Abs. 1
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Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat
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in der Beschwerdebegründung jedoch keinen durchgreifenden Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3
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ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
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Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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2
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Insbesondere ist eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht
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nicht ersichtlich. Weder hätte das Berufungsgericht die widerklagend erhobene
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Feststellungsklage der Beklagten in eine Zwischenfeststellungswiderklage im
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Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO umdeuten müssen, noch hätte ein entsprechender
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Hinweis des Gerichts weitergeführt. Allein die Frage nach der Wirksamkeit der
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Abtretungsvereinbarungen konnte zum Gegenstand einer solchen Zwischenfeststellungswiderklage gemacht werden, nicht hingegen bloße Vorfragen eines
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solchen Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 - III ZR
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226/55, BGHZ 22, 43, 48; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332).
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Als bloße Vorfragen müssen die Fragen des auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts und der Unpfändbarkeit der Ansprüche nach italienischem Recht
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verstanden werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 283; Zöller/Greger,
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ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 5; Geimer, EWiR 1998, 47, 48; aA OLG Frankfurt,
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OLGR Frankfurt 2000, 196), deren gesonderte Feststellung die Beklagte nach
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ihren Ausführungen mit der Zwischenfeststellungsklage angestrebt hätte.
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3
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2. Die zunächst auch für den Nebenintervenienten zu 2 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen, so dass ent-
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- 4 -
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sprechend § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten
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Rechtsmittels auszusprechen war (vgl. Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 30).
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Vill
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Raebel
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Fischer
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Lohmann
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 34 O 8143/03 OLG München, Entscheidung vom 01.07.2010 - 6 U 2047/08 -
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