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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 127/06
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vom
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6. November 2008
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
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Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
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am 6. November 2008
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des
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Klägers zurückgewiesen.
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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wird
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auf
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1.200.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1,
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Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die
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Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
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Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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1. Rückzahlung des Honorars
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Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind
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nicht entscheidungserheblich. Weder der I.
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A.
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GmbH
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- 3 -
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(im Folgenden: IAG) noch der G.
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A.
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A.
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(im Folgenden: GAA) noch dem Kläger
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steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung des
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an sie geleisteten Honorars zu. Ihnen ist kein Schaden entstanden. Für das von
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ihnen gezahlte Honorar haben sie Beratungsleistungen der Beklagten erhalten,
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die in die Schadensberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v.
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8. November 2007 - IX ZR 5/06, WM 2008, 371, 372 Rn. 17). Zusätzliche Vergütungsansprüche hat eine etwaige unterlassene Aufklärung über Mandatsbeziehungen nicht ausgelöst. Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 8. November 2007 (aaO) besteht nicht.
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2. Schadensersatzansprüche
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Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind,
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soweit sie für sich genommen eine Zulassungsrelevanz haben, nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche im
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Ergebnis mit Recht abgewiesen hat.
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a) Der IAG stehen gegen die Beklagten wegen Bildung und Tilgung der
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Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlastenrisiko sowie wegen des Fortbestehens der Exklusiventsorgungsverträge keine Schadensersatzansprüche zu. Zwischen ihr und den Beklagten bestand insoweit kein Beratungsvertrag.
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b) Schadensersatzansprüche der GAA wegen Bildung und Tilgung der
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Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlastenrisiko waren in der Berufungsinstanz nicht - mehr - streitgegenständlich. Das
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Landgericht hat sämtliche vom Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht
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- 4 -
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geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen. Der Kläger hat sich
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mit seiner Berufung nur gegen die Abweisung der Ansprüche der IAG gewandt
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(vgl. BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW
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1991, 1683, 1684 f; v. 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, WM 1998, 1408, 1409 f;
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v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22). Gleiches
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gilt für etwaige Schadensersatzansprüche der GAA wegen des Fortbestehens
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der Exklusivmaklerverträge; insoweit ist überdies weder vorgetragen noch erkennbar, dass deren Wegfall den Kaufpreis verringert hätte.
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c) Der IAG stehen gegen die Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche wegen des Abschlusses des Betriebsführungsvertrages mit der D.
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M.
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G.
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(im Folgenden: DMG) zu. Soweit der Kläger den
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Schaden daraus herleitet, dass der Vertrag von Anfang an mit seinem später
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geänderten Inhalt hätte abgeschlossen werden müssen, fehlt Vortrag, nach
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dem die DMG dazu bereit gewesen wäre. Überdies hat der Kläger die haftungsausfüllende Kausalität nicht dargelegt; auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann er sich nicht berufen: Die IAG hätte auch darauf verzichten können, die DMG oder eine andere Gesellschaft mit der Betriebsführung zu beauftragen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
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Kayser
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Gehrlein
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Pape
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Fischer
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Grupp
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Vorinstanzen:
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LG Kiel, Entscheidung vom 29.04.2005 - 6 O 239/95 OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2006 - 11 U 49/05 -
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