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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 123/07
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vom
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29. Mai 2008
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
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den Richter Dr. Fischer
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am 29. Mai 2008
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
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des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni
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2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der Streitwert wird auf 77.570,17 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
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In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
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2
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Im Blick auf den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität ist das
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Berufungsgericht ersichtlich von der Anwendbarkeit des § 287 ZPO ausgegangen. Eine Parteianhörung des Klägers war nicht geboten, um ihm die Gelegenheit zu geben, der Annahme des Oberlandesgerichts entgegenzutreten, bei ihm
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habe eine angespannte Liquiditätssituation bestanden. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat der Kläger derartige Liquiditätsschwierigkeiten selbst eingeräumt. Diese tatbestandliche Feststellung kann nur mit
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Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO), jedoch nicht im
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Rahmen eines Rechtsmittels angegriffen werden (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007
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- II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 f).
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3
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Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden im
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Streitfall verschiedene Handlungsalternativen. Da - wie das Berufungsgericht
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zutreffend ausführt - der ermäßigte Steuersatz nur im Falle einer noch im Jahre
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1998 verwirklichten Betriebsaufgabe erlangt werden konnte, stand der Kläger
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vor der ernsthaften Alternative, dieser Möglichkeit im Blick auf seinen nur durch
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einen Grundstücksverkauf zu beseitigenden Liquiditätsbedarf näher zu treten.
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4
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
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wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
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zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
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Ganter
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Gehrlein
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Lohmann
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Vill
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Fischer
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Vorinstanzen:
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LG Verden, Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 O 497/05 OLG Celle, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 -
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