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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 122/09
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Verkündet am:
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27. April 2010
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Preuß
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
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Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Verwalter in dem am 2. Februar 2006 eröffneten Insol-
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1
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venzverfahren über das Vermögen der H. H.
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Beklagte
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H.
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H.
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gewährte
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(fortan: H.
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dem
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damaligen
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GmbH (fortan: Schuldnerin). Die
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Geschäftsführer
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der
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Schuldnerin,
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), am 18. Oktober 2004 ein Darlehen in Höhe von
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50.000 €. Diesen Betrag leitete H.
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an das Finanzamt weiter, das die Zahlung
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mit Steuerforderungen gegen dessen Ehefrau, Ha.
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H.
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, verrech-
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nete. Anschließend führte die Schuldnerin - neben Ha.
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H.
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(zu deren
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Zahlungen siehe das Senatsurteil vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, ZIP
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2010, 36) - das Darlehen von H.
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bei der Beklagten zurück. Am 17. März 2005
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überwies sie die fünfte Darlehensrate (5.000 €) zuzüglich Zinsen, am 29. Juli
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2005 tilgte sie die neunte Rate (5.000 €) zuzüglich Zinsen im Wege der Verrechnung mit einem Anspruch gegen die Beklagte. Zu den Leistungszeitpunkten war H.
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zahlungsunfähig. Über das Vermögen der Ha.
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H.
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wurde
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am 23. Januar 2006, über das Vermögen des H.
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am 16. Juni 2006 das Insol-
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venzverfahren eröffnet.
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Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf
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Rückgewähr des ihr zugeflossenen Betrags von insgesamt 11.115, 24 € sowie
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auf Ausgleich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 361,90 €, jeweils zuzüglich
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Zinsen, in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer vom
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Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründet.
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I.
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Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Schuldnerin durch die
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Rückführung des von H.
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aufgenommenen Darlehens eine unentgeltliche
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und nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Leistung an die Beklagte erbracht habe. Werde - wie hier - eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, komme es für die Annahme der Unentgeltlichkeit
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entscheidend darauf an, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbracht habe. Die Gegenleistung eines Leistungsempfängers, dessen gegen einen Dritten, hier H.
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, gerichtete Forderung bezahlt werde, liege in der Regel
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darin, dass der Leistungsempfänger mit der Zahlung die Forderung gegen seinen Schuldner verliere. Sei diese Forderung wertlos, fehle es an einer Gegen-
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leistung. So lägen die Dinge hier. H.
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sei zu den maßgeblichen Zeitpunkten
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zahlungsunfähig gewesen. Auf dessen etwaige Bereicherungsansprüche gegen
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seine Ehefrau aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB)
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hätte die Beklagte nicht mit Erfolg zugreifen können, weil Ha.
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, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, ebenfalls zahlungsunfähig gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es H.
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als Vertragsschuldner der
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Beklagten tatsächlich geschafft habe, für die Rückführung des Darlehens zu
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sorgen. Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, wonach zwischen der
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Schuldnerin und der Beklagten schon vorab eine Verrechnungsabrede getroffen
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worden sei, könne nach § 531 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden.
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II.
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Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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1. Der Senat hat in dem die weiteren Zahlungen an die Beklagte betreffenden Urteil vom 19. November 2009 unter Bezugnahme auf die ständige Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass der Zuwendungsempfänger gegenüber
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den Insolvenzgläubigern nicht schutzwürdig und deshalb der Insolvenzanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO ausgesetzt ist, wenn er mit der Entgegennahme
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der Leistung eines Dritten nur eine wertlose Forderung gegen seinen Vertragsschuldner verloren hat (BGH, aaO Rn. 8). Die Werthaltigkeit der beglichenen
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Forderung kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass es dem insolvenzreifen Vertragsschuldner gelungen ist, für einen Ausgleich der gegen ihn
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gerichteten Ansprüche zu sorgen. Auf die dort gegebene Begründung wird verwiesen (BGH, aaO Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb
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entscheidend, ob der Vertragsschuldner des Zuwendungsempfängers, H.
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am 17. März 2005 und am 29. Juli 2005 zahlungsunfähig war. Dies hat das Berufungsgericht - ebenso wie in dem Parallelverfahren - festgestellt. Hiergegen
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wendet sich die Revision nicht.
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2. In dem genannten Senatsurteil (aaO Rn. 10 ff) wird auf der Grundlage
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der dortigen Feststellungen allerdings auch ausgeführt, die Entgeltlichkeit des
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Zuwendungsvorgangs könne sich ausnahmsweise auch daraus ergeben, dass
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dem Vertragsschuldner ein auf Tilgung der Verbindlichkeit gerichteter werthaltiger Regressanspruch gegen den Schuldner zugestanden habe, auf den der
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Anfechtungsgegner - insolvenzbeständig - hätte zugreifen können. Nach den
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hier vorliegenden Feststellungen scheidet ein solcher Anspruch des H.
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seine Ehefrau jedoch aus, weil Ha.
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H.
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gegen
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zu den maßgeblichen Zeit-
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punkten ebenfalls zahlungsunfähig war. Diese Annahme des Tatrichters wird
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von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Der Umstand, dass
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Ha.
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H.
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die übrigen Raten selbst gezahlt hat, ist rechtlich ohne Bedeu-
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tung, weil der Schuldner in der Krise erfahrungsgemäß aus unterschiedlichsten
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Gründen noch einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigt (vgl. BGHZ 155, 75, 84;
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BGH, Urt. v. 19. November 2009, aaO Rn. 14).
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3. Die weitere Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zu der Aufrechnungsvereinbarung, von der in Bezug auf die neunte Rate
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Gebrauch gemacht worden sei, prozessordnungswidrig als verspätet zurückgewiesen, ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision liegen die
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Voraussetzungen für eine Zurückweisung des in zweiter Instanz gehaltenen
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Vortrags gemäß § 531 ZPO vor. In erster Instanz war unstreitig, dass die neunte Rate durch die Schuldnerin im Wege der Verrechnung getilgt worden ist.
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Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen bedurfte es hierzu einer Aufrechnungsvereinbarung. An der Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldnerin än-
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derte dieses Geschehen nichts, weil das Vermögensopfer der Beklagten - wie
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bei einer Erfüllung durch Zahlung - auch in diesem Fall in dem Verlust der Forderung gegen H.
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zu suchen ist. Gerichtliche Hinweispflichten nach § 139
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ZPO, deren Verletzung zu einer Zulassung des neuen Vortrags nach § 531
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO führen könnten, bestanden deshalb nicht.
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Die Ausführungen der Beklagten zu einem angeblich ihr schon bei Darlehensausreichung eingeräumten Aufrechnungsrecht mit der Gegenforderung
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aus dem Darlehensvertrag gegenüber Ansprüchen der Schuldnerin gegen sie
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finden sich erstmals in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2008. Da die mündliche Verhandlung bei Eingang dieses Schriftsatzes bereits geschlossen war und
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sich der gewährte Schriftsatznachlass, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, auf diesen Punkt nicht bezog, konnte der diesbezügliche Vortrag in erster Instanz keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. §§ 156,
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283 Satz 1, § 296a ZPO). In zweiter Instanz war er "neu" (vgl. BGH, Urt. v.
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16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, NJW-RR 2008, 335, 337 Rn. 29) und brauchte deshalb ebenfalls nicht beachtet zu werden.
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Ganter
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Raebel
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Gehrlein
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Kayser
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Grupp
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Vorinstanzen:
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LG
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Oldenburg, Entscheidung vom 06.03.2008 - 16 O 2289/07 -
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OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.05.2009 - 4 U 50/08 -
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