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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 122/06
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vom
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15. November 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
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Dr. Detlev Fischer
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am 15. November 2007
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
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8. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert wird auf 312.034,27 € festgesetzt.
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Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die zur Prüfung
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gestellten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind.
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1. a) Gegenstand der Klage bildet zum einen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 307.034, 27 €, den die Klägerin darauf gestützt hat, im Falle
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einer zutreffenden Beratung durch den Beklagten und einer ihr entsprechenden
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Vertragsgestaltung gegen den Käufer E.
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wegen Verzuges eine Zinsforderung
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erworben zu haben. Weiterer Klagegegenstand ist ein Feststellungsantrag auf
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Ersatz des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens, dass sie wegen der
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Bindung an den mit dem Käufer E.
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geschlossenen Vertrag das Grundstück
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nicht zu gleichen Bedingungen an einen anderen Erwerber gewinnbringend
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veräußern konnte.
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b) Das Berufungsgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch für
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unbegründet erachtet, weil der Käufer E.
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bei einer anderen Vertragsgestal-
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tung vor Eintritt der Fälligkeit von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht
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hätte und darum Verzugszinsen nicht angefallen wären.
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die das Berufungsbegehren der Klä-
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gerin in vollem Umfang weiterverfolgt, setzt sich mit diesen die Abweisung des
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Zahlungsantrags tragenden Erwägungen nicht auseinander. Zwar hat das Berufungsgericht einen bezifferten Schaden der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit eines Verkaufs des Grundstücks zu dem mit dem Käufer
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E.
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vereinbarten Preis an einen Dritten abgelehnt. Dies war aber rechtsfeh-
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lerhaft, weil die Klägerin den Zahlungsanspruch in beiden Tatsacheninstanzen
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ausschließlich auf den Zinsschaden gestützt hat. Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde, das dem fehlerhaften Ansatz des Berufungsgerichts folgt
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und sich nur mit der Frage eines Verkaufs an einen Dritten befasst, ist darum
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nicht geeignet, die Abweisung des Zahlungsantrags in Frage zu stellen.
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3. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen ihren Feststellungsantrag ausschließlich mit Tatsachenvortrag zur Möglichkeit eines Verkaufs des Grundstücks zu dem mit dem Käufer E.
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vereinbarten Preis an einen Dritten unter
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legt. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund
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auf, insbesondere sind die Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen
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Gehörs nicht dargetan.
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Dr. Gero Fischer
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Prof. Dr. Gehrlein
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Dr. Ganter
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Dr. Kayser
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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LG Krefeld, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 O 343/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-9 U 64/05 -
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