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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 122/05
vom
15. November 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Detlev Fischer
am 15. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2005
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 21.267,97 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Die Beklagte kann gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aus § 144 InsO aufrechnen. Dieser Ausschluss folgt aus dem Zweck der Anfechtung (BGH, Urt. v.
18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03, NZI 2004, 248, 249; MünchKommInsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird abge-
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sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO).
Dr. Gero Fischer
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2004 - 14 O 602/03 KG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2005 - 7 U 197/04 -