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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 118/11
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Verkündet am:
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15. Dezember 2011
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Preuß
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO §§ 54, 129 Abs. 1, §§ 130, 142
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Die Vereinnahmung der Vergütung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter in
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einem
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nicht
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zur
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Eröffnung
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gelangten
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Verfahren
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kann
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in
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einem
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später eröffneten Insolvenzverfahren als kongruente Deckung anfechtbar sein.
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BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 118/11 - OLG Brandenburg
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LG Neuruppin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 15. Dezember 2011 durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter
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Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
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für Recht erkannt:
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Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar
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2011 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. April 2010 aufgehoben.
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.220,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2006 zu zahlen.
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Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf Antrag des Finanzamts vom
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25. Juli 2006 am 16. November 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das
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Vermögen der V.
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M.
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(im Folgenden: Schuldnerin). Sie begehrt von
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dem Beklagten Rückgewähr der Vergütung in Höhe 5.220,95 €, die dieser für
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seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren erhalten hat.
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Der Beklagte war in dem auf Antrag einer gesetzlichen Krankenkasse
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eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Er wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
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Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Nach
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Befriedigung der Antragstellerin erklärte diese ihren Eröffnungsantrag für erledigt. Mit Beschluss vom 9. Juni 2006 hob das Insolvenzgericht die vorläufige
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Insolvenzverwaltung auf und setzte die Vergütung des Beklagten für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf dessen Antrag mit Beschluss vom
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28. Juli 2006 auf 5.520,95 € fest. Diesen Betrag überwies der Beklagte von einem Sonderkonto, das er im Rahmen der vorläufigen Verwaltung eingerichtet
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hatte, auf ein eigenes Konto. Das auf dem Sonderkonto befindliche Guthaben
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hatte er als vorläufiger Insolvenzverwalter für die Schuldnerin vereinnahmt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg
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geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
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Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision hat Erfolg. Der Beklagte ist antragsgemäß zu
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verurteilen.
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I.
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Das Berufungsgericht hat gemeint, die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes, insbesondere des § 130 Abs. 1 InsO, lägen nicht vor, weil
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der Beklagte nicht Insolvenzgläubiger der Schuldnerin sei. Sein Vergütungsanspruch ergebe sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 InsO. Zwar sei die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin nicht auf den Beklagten übergegangen gewesen. Die Vorschrift sei aber jedenfalls dann analog anzuwenden,
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wenn der vorläufige Insolvenzverwalter wie hier nach Anordnung des Insolvenzgerichts Vermögensbestandteile des Schuldners in Besitz zu nehmen gehabt habe. Der Beklagte habe entsprechend dieser Ermächtigung Erlöse der
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Schuldnerin auf dem von ihm eingerichteten Anderkonto entgegengenommen.
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Zu den von ihm zu berichtigenden Kosten hätte auch die vom Insolvenzgericht
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festgesetzte Vergütung gehört. Das folge aus § 54 Nr. 2 InsO, wonach die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu den Verfahrenskosten gehöre.
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Dementsprechend gehöre die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in
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Fällen der Nichteröffnung zu den nach § 25 Abs. 2 InsO zu berichtigenden Kosten. Andernfalls liefe der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters im Falle der Rücknahme des Eröffnungsantrags ins Leere.
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II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
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Die Klägerin kann von dem Beklagten die Rückgewähr der Vergütung
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gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 InsO verlangen.
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1. Anfechtbare Rechtshandlung des Beklagten ist die Überweisung der
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festgesetzten Vergütung von dem von ihm für Zwecke des Insolvenzeröffnungsverfahrens geführten Anderkonto auf sein eigenes Konto am 9. August
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2006. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist
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jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst
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und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 21
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mwN). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich gegeben.
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2. Der Beklagte war in dem am 16. November 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Insolvenzgläubiger. Insolvenzgläubiger im Sinne des § 130 InsO sind solche Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung in dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die
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befriedigte Forderung nur im Rang der §§ 38, 39 InsO teilgenommen hätten
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(BGH, Urteil vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 12; HKInsO/Kreft, 6. Aufl., § 130 Rn. 10).
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Entgegen der Auffassung der Vordergerichte und der Revisionserwiderung sind die Vergütungsansprüche des Beklagten in dem eröffneten Verfahren
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keine Massekosten. Die §§ 53, 54 Nr. 2 InsO betreffen nur die Kosten des eröffneten und durchgeführten Verfahrens (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007
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- IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 10), nicht die Kosten anderer Insolvenzverfahren, auch nicht die Kosten vorausgegangener Eröffnungsverfahren, die nicht
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zur Eröffnung geführt haben und nach wirksam für erledigt erklärtem Insolvenzantrag auch nicht mehr zur Eröffnung führen konnten (BGH, Urteil vom
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20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 181). Wäre es anders, dürften Insolvenzverfahren gemäß § 26 InsO nicht mehr eröffnet werden, wenn mit
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der Masse nicht auch die noch offenen Kosten früherer Verfahren gedeckt wä-
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ren. Die Kosten früherer Verfahren müssten im Falle der Verfahrenskostenstundung von der Staatskasse getragen werden, soweit die Insolvenzmasse
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dafür nicht ausreicht, § 63 Abs. 2 InsO. Bei Masseunzulänglichkeit müssten
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zunächst auch die Kosten früherer Verfahren gedeckt werden, § 209 Abs. 1
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Nr. 1 InsO. Dass dies nicht gemeint sein kann, ist offensichtlich. Gedeckt sein
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müssen nur die Kosten des konkret durchgeführten Verfahrens.
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Der Beklagte wäre deshalb ohne die erlangte Befriedigung im eröffneten
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Verfahren Insolvenzgläubiger (BGH, Beschluss vom 20. September 2007
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- IX ZB 239/06, nv; vgl. auch OLG Celle, ZInsO 2007, 1048).
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Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn, wie die Revisionserwiderung
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meint, eine einheitliche materielle Insolvenz vorlag, also schon in dem früheren
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Eröffnungsverfahren ein Eröffnungsgrund vorlag und dieses Verfahren lediglich
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mangels zulässigen Gläubigerantrags nicht zur Eröffnung gelangte. Ob dies
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entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 Abs. 2 InsO (vgl. dazu BGH,
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Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 145/08, ZIP 2009, 921 Rn. 10 f; aber auch Urteil
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vom 20. November 2001, aaO S. 181) bejaht werden könnte, wenn mehrere
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zulässige und begründete Insolvenzeröffnungsanträge vorlagen, von denen
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einer zur Eröffnung führte, weshalb die anderen aus verfahrensrechtlichen
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Gründen für erledigt erklärt werden mussten, kann dahinstehen. In einem solchen Fall hätten auch die für erledigt erklärten Anträge zur Eröffnung geführt.
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Deshalb könnte es naheliegen, dort angefallene Vergütungen eines vorläufigen
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Insolvenzverwalters dem eröffneten und durchzuführenden Verfahren zuzurechnen. Der hier wegen Bezahlung des antragstellenden Gläubigers wirksam
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für erledigt erklärte Insolvenzantrag konnte jedoch nicht mehr zur Eröffnung
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führen (BGH, Urteil vom 20. November 2001, aaO S. 181). Allerdings hätte der
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Beklagte durch Verweigerung seiner Zustimmung die Erfüllung der Gläubigerforderung durch den Schuldner verhindern können.
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3. Ob der Beklagte eine kongruente oder inkongruente Deckung seines
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Vergütungsanspruchs erlangt hat, kann dahinstehen, weil jedenfalls schon die
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Voraussetzungen der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vorliegen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Vergütung überhaupt vom Insolvenzgericht festgesetzt werden konnte, ob der Beschluss wirksam ist und ob
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der Beklagte berechtigt war, die Vergütung trotz der zwischenzeitlich bereits
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erfolgten Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen in ausdehnender Anwendung
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des § 25 Abs. 2 InsO auch noch nach Aufhebung seiner Bestellung aus dem
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von ihm verwalteten Vermögen des Schuldners zu entnehmen. Die Entnahme
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wurde jedenfalls nach dem Antrag vorgenommen, der in dem neu eingeleiteten
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Verfahren zur Eröffnung führte. Dem Beklagten war, wie er auch in der Revision
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geltend macht, zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
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bekannt. Er hatte sie in seinem weitgehend fertig gestellten und beim Insolvenzgericht eingereichten Gutachten festgestellt.
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4. Die nach § 129 Abs. 1 InsO stets erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben. Sie liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat
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(BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 25 mwN),
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wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die
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Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten
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(BGH, Urteil vom 9. Juli 2009, aaO, mwN). Dies war hier durch die Entnahme
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des Geldes vom Anderkonto und die Überführung in das Eigenvermögen des
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Beklagten gegeben. Die übrigen Insolvenzgläubiger der Schuldnerin konnten
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hierauf nicht mehr zugreifen.
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a) Hieran ändert sich nichts durch den Umstand, dass der Beklagte für
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die Vereinnahmung der Gelder der Schuldnerin das Sonderkonto als echtes
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Anderkonto angelegt hatte. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des
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Beklagten nicht, dass die Entnahme das Vermögen der Schuldnerin nicht betroffen hätte.
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Der Beklagte war zwar als Vollrechtsinhaber des von ihm eingerichteten
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Anderkontos allein der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet (BGH, Urteil
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vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07, ZIP 2009, 531 Rn. 7; vom 12. Mai
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2011 - IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220 Rn. 9). Auf das von einem Rechtsanwalt
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als Insolvenzverwalter eingerichtete Anderkonto eingehende Gelder gehören
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nicht zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO. Nach dieser Vorschrift erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur
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Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens
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erlangt. Zahlungen, die auf einem Anderkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters eingehen, fallen weder in die Masse noch in das Schuldnervermögen
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(BGH, aaO).
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Anderkonten sind jedoch offene Vollrechtstreuhandkonten (BGH, Urteil
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vom 12. Mai 2011 aaO). Die darauf eingegangenen Gelder sind Treugut des
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Insolvenzschuldners (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 396). Bei Beendigung des Treuhandverhältnisses sind sie an den Treugeber herauszugeben, § 667 BGB.
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Das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerbenachteiligung in § 129 Abs. 1
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InsO ist im Hinblick auf den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung in einem
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umfassenden Sinne zu verstehen und daher auch bei Rechtshandlungen gege-
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ben, die lediglich mittelbar eine Gläubigerbenachteiligung bewirken (BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747 Rn. 4 mwN). Für die
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Anfechtung nach § 130 InsO ist eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreichend (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372
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Rn. 27). Diese trat hier jedenfalls dadurch ein, dass der Beklagte das zuvor auf
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dem Anderkonto befindliche Geld, das er durch die Überweisung auf ein eigenes Konto für sich selbst vereinnahmt hatte, nicht mehr an die Schuldnerin oder
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die Klägerin auskehren konnte. Die Frage, ob in der Entnahme des Geldes bereits eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung lag, kann dahinstehen.
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Soweit der Beklagte gegen den entsprechenden Auszahlungsanspruch
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aufgerechnet hat, ist die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 2 InsO unwirksam.
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b) Die Anfechtung ist nicht nach § 142 InsO unter dem Gesichtspunkt
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des Bargeschäfts ausgeschlossen.
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Als Bargeschäft werden Leistungen privilegiert, für die unmittelbar eine
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gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt ist. Auch
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Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern können Bargeschäfte
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sein (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 32;
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vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232 Rn. 20). Die Tätigkeit
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eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist dem vergleichbar.
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aa) Der Senat hat allerdings angenommen, dass ein Bargeschäft nur
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vorliegt, wenn der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BGH, Urteil vom
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29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 41; vom 21. Januar
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2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 13). Dem Tätigwerden des vorläufigen
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Insolvenzverwalters liegt nicht ein Vertrag mit dem Schuldner zugrunde, sondern die Bestellung durch das Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
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InsO. § 142 InsO stellt jedoch nach seinem Wortlaut lediglich darauf ab, ob für
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die Leistungen des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in
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sein Vermögen gelangt ist. Insoweit erscheint erwägenswert, auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter für seine Vergütung im nicht eröffneten Verfahren die
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Privilegierung des Bargeschäfts zu gewähren.
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bb) Auch die Annahme einer gleichwertigen Gegenleistung erscheint
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möglich. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter hat wegen seiner Tätigkeit bei
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nicht eröffnetem Verfahren einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vergütung
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und Auslagenersatz gegen den Schuldner (BGH, Urteil vom 13. Dezember
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2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 16 ff; 28 ff, 35 mwN; vgl. künftig § 26a
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InsO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung
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von Unternehmen, BR-Drucks. 679/11).
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cc) Die Voraussetzungen des Bargeschäfts lagen hier aber jedenfalls
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deshalb nicht vor, weil es an der Unmittelbarkeit des Leistungsaustausches
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fehlte.
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Für das anwaltliche Mandatsverhältnis hat der Senat die Annahme eines
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Bargeschäfts ausgeschlossen, wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen
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Tätigkeit und der Erbringung der Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen. Bei
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Anforderung eines Vorschusses ist eine anfechtungsrechtliche Bargeschäftsausnahme nur dann anzunehmen, wenn in regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden, die in etwa dem Wert der inzwischen entfalteten oder in
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den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Rechtsanwaltstätigkeit entspre-
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chen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütungen zu erbringen (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO, Rn. 35 ff; vom
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6. Dezember 2007, aaO, Rn. 20 ff; Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZR
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134/05, Rn. 2).
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Der Beklagte hat seine Leistungen mit seiner Bestellung am 31. März
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2006 begonnen. Seine Vergütung hat er jedoch der Schuldnerin erst am
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8. August 2006 in Rechnung gestellt, nachdem er zuvor am 16. Juni 2006 seine
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Tätigkeit dem Amtsgericht gegenüber abgerechnet hatte. Die Entnahme erfolgte am 9. August 2006. Zwischen Beginn der Tätigkeit und Zahlung lagen mehr
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als vier Monate. Selbst wenn man für die Frage der Unmittelbarkeit auf die
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erstmalige Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber dem Insolvenzgericht abstellen würde, weil der Beklagte davon ausging, vor der Festsetzung der Vergütung diese nicht beanspruchen zu können, wäre die 30-Tagefrist
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seit Beginn der Tätigkeit nicht gewahrt. An dieser Frist muss zur Vermeidung
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einer unangemessenen Ausdehnung des Bargeschäfts festgehalten werden.
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c) Eine Gläubigerbenachteiligung im eröffneten Verfahren kann schließlich nicht mit dem Argument verneint werden, der vorläufige Insolvenzverwalter
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sei letztlich im Interesse der Gläubiger tätig geworden, weshalb diese nicht benachteiligt sein könnten. Dies würde in unzulässiger Weise einen abstrakten
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Gläubigerbegriff zugrunde legen. Die Insolvenzgläubiger in einem später eröffneten Verfahren können andere sein als die Gläubiger zur Zeit eines früher
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durchgeführten Eröffnungsverfahrens. Sie können deshalb durch eine Tätigkeit
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für frühere Gläubiger benachteiligt werden.
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Schließlich ist der Anspruch auf Vergütung des vorläufigen Verwalters im
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nicht eröffneten Verfahren gegen den Schuldner gerichtet, nicht gegen die
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Gläubiger. Hiermit stünde die Ablehnung der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger im eröffneten Verfahren im Widerspruch.
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III.
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Da die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei
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Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach
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letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache
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selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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Der Klage ist aus den angeführten Gründen stattzugeben. Der Zinsanspruch besteht ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16. November 2006
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(BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 14 ff).
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Vill
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Raebel
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Fischer
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Lohmann
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG Neuruppin, Entscheidung vom 15.04.2010 - 3 O 265/09 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.02.2011 - 7 U 91/10 -
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