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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 108/08
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vom
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22. September 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
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Richter Dr. Pape
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am 22. September 2011
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
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des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April
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2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Er hat auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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33.873,08 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Beschwerde ist unbegründet. Sie hat einen gesetzlichen Grund zur
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Zulassung der Revision nicht dargelegt.
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1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Schaden stehen im
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Einklang mit den Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil
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vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 ff unter III. 4.; vom
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13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Eine Obersatzabweichung führt die Beschwerde auch nicht, wie es geboten gewesen wäre, aus
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(vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196
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Rn. 3 ff).
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3
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Die Beschwerde will in unzulässiger Weise den Tatbestand einer umfassenden steuerlichen und rechtlichen Prüfung der Investitions- und Vorhabenplanung der Auftraggeberin mit einer umfassenden Prüfung des Anlagekonzepts überhaupt gleichsetzen, welche jedoch auch die technischen, finanziellen
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und kaufmännischen Berechnungen eingeschlossen haben würde. Eine so weit
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gezogene Pflicht der Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensgrundrechtsverletzung verneint.
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4
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Für eine erweiterte Warnpflicht der Beklagten zu 1 jenseits des Gegenstands ihrer vertraglichen Hauptpflichten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 aaO S. 1622 unter II. 2.) aufgrund Wissenszurechnung fehlt gegenüber dem Kläger, der nicht Auftraggeber war, die Grundlage. Sie würde auch
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den Schutzzweck der vertraglichen Hauptpflichten nicht erweitern und nicht, wie
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bei der Prospekthaftung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ
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123, 106, 112), schon den Erwerbsaufwand des Klägers zum Schaden machen.
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Die schon für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche
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Schadenswahrscheinlichkeit hatte das Berufungsgericht nach Maßgabe des
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ersatzfähigen Schadens zu prüfen (vgl. BGHZ 116, 209, 214). Diesen Maßstab
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hat es nicht verlassen. Auf eine Nichtwiederaufholung der zunächst eingetretenen Steuerbelastung kam es im Ergebnis nicht an, weil dieser Umstand allein
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nach den möglicherweise verletzten Pflichten der Beklagten zu 1 nicht schadensbegründend war (BGHZ aaO).
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3. Ein Ansatzpunkt für die auch in diesem Zusammenhang beanstandeten Verfahrensgrundrechtsverletzungen des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar. Dieses hat nicht unter Verletzung prozessualer Handlungsnormen Vortrag
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des Klägers übergangen, sondern ihn nach den herangezogenen Beurteilungsnormen des materiellen Rechts nicht als erheblich erachtet.
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4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544
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Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
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Kayser
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Raebel
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Lohmann
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2007 - 15 O 580/04 OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2008 - 5 U 1133/07 -
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