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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 6/09
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vom
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3. Februar 2011
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in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
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am 3. Februar 2011
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
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des Landgerichts Magdeburg vom 19. November 2008 wird auf
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Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2
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Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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2
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1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden (BGH, Beschluss vom
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8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 7 ff), dass die Versagung der
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Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger erfordert. Die von dem
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Schuldner insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ist mithin nicht
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mehr gegeben.
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2. Die weitere von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte
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Rechtsfrage zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Verschuldens
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durch den Insolvenzgläubiger im Rahmen eines Antrags auf Versagung der
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Restschuldbefreiung ist nicht entscheidungserheblich. Die Gläubigerin hat ihren
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Versagungsantrag durch die Bezugnahme auf den Bericht der Insolvenzverwalterin glaubhaft gemacht, wonach der Schuldner vorsätzlich die Auszahlung eines Bausparguthabens an sich veranlasst habe (BGH, Beschluss vom 17. Juli
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2008 - IX ZB 183/07, WM 2008, 1693 Rn. 7).
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3. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, es bestehe Unklarheit,
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welcher Gläubiger den Versagungsantrag gestellt habe, ist mit Rücksicht auf
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den vorliegend besonders gelagerten Einzelfall ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlasst. In der Versagungsentscheidung des Instanzgerichts ist die antragstellende Gläubigerin zutreffend bezeichnet. Soweit
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in der Beschwerdeentscheidung eine andere Gläubigerin aufgeführt wird, die
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keinen Versagungsantrag gestellt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.
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4. Ohne Erfolg beanstandet der Schuldner einen Verstoß gegen Art. 103
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Abs. 1 GG. Den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Abtretung der Bausparverträge hat das Beschwerdegericht im tatbestandlichen Teil seiner Be-
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gründung wiedergegeben. Ihm kann daher nicht unterstellt werden, er habe
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diesen Vortrag nicht berücksichtigt.
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Kayser
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Gehrlein
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Fischer
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Vill
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Grupp
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Vorinstanzen:
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AG Magdeburg, Entscheidung vom 09.10.2007 - 351 IN 501/02 S LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 3 T 764/08 (639) -
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