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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 6/09
vom
3. Februar 2011
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 3. Februar 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 19. November 2008 wird auf
Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden (BGH, Beschluss vom
8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 7 ff), dass die Versagung der
Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger erfordert. Die von dem
Schuldner insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ist mithin nicht
mehr gegeben.
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3
2. Die weitere von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte
Rechtsfrage zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Verschuldens
durch den Insolvenzgläubiger im Rahmen eines Antrags auf Versagung der
Restschuldbefreiung ist nicht entscheidungserheblich. Die Gläubigerin hat ihren
Versagungsantrag durch die Bezugnahme auf den Bericht der Insolvenzverwalterin glaubhaft gemacht, wonach der Schuldner vorsätzlich die Auszahlung eines Bausparguthabens an sich veranlasst habe (BGH, Beschluss vom 17. Juli
2008 - IX ZB 183/07, WM 2008, 1693 Rn. 7).
4
3. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, es bestehe Unklarheit,
welcher Gläubiger den Versagungsantrag gestellt habe, ist mit Rücksicht auf
den vorliegend besonders gelagerten Einzelfall ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlasst. In der Versagungsentscheidung des Instanzgerichts ist die antragstellende Gläubigerin zutreffend bezeichnet. Soweit
in der Beschwerdeentscheidung eine andere Gläubigerin aufgeführt wird, die
keinen Versagungsantrag gestellt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.
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4. Ohne Erfolg beanstandet der Schuldner einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG. Den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Abtretung der Bausparverträge hat das Beschwerdegericht im tatbestandlichen Teil seiner Be-
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gründung wiedergegeben. Ihm kann daher nicht unterstellt werden, er habe
diesen Vortrag nicht berücksichtigt.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Vill
Grupp
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 09.10.2007 - 351 IN 501/02 S LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 3 T 764/08 (639) -