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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 75/15
vom
12. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZB75.15.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 12. Mai 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. August 2015
wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 75.549,11 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 22. April 2015 zur Zahlung von 75.549,11 € verurteilt. Die Entscheidung wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 27. April 2015 zugestellt. Mit einem an das Landgericht gerichteten und bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in P.
am 21. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz seiner Pro-
zessbevollmächtigten legte der Beklagte Berufung gegen das landgerichtliche
Urteil ein. Am 29. Mai 2015 veranlasste das Landgericht die Weiterleitung der
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Berufungsschrift an das Oberlandesgericht. Dort ging der Schriftsatz am 1. Juni
2015 ein.
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Nachdem das Oberlandesgericht auf die Nichteinhaltung der Berufungsfrist hingewiesen hatte, beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei nicht ohne ihm
gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen. Die geltend gemachte Überforderung der Rechtsanwaltsfachangestellten infolge vorangegangener Krankheit und eines hierauf beruhenden erhöhten Arbeitsanfalls
entschuldige die unrichtige Adressierung der Berufungsschrift nicht. Zum einen
hätte die Prozessbevollmächtigte der Belastung ihrer einzigen Angestellten
durch Überprüfung der Ablauforganisation und Erhöhung der Kontrolldichte
Rechnung tragen müssen. Zum anderen dürfe die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift in einem so gewichtigen Teil wie der der Bezeichnung des Rechtsmit-
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telgerichts grundsätzlich nicht auf Büropersonal übertragen werden. Die Prozessbevollmächtigte hätte daher die Berufungsschrift vor Unterzeichnung auf
Vollständigkeit, darunter auch die zutreffende Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, prüfen müssen. Aufgrund der außergewöhnlichen Belastung ihrer Mitarbeiterin sei die Prozessbevollmächtigte auch nicht durch die Erteilung einer
konkreten Einzelanweisung von ihrer Pflicht zur Prüfung des Rechtsmittelschriftsatzes befreit worden.
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2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Beklagten weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährten Anspruch
auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang
zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (BVerfG, NJWRR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12,
FamRZ 2013, 1384 Rn. 8; jeweils mwN). Die bei der Auslegung und Anwendung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften
geltenden Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht überspannt (vgl.
BVerfG, aaO mwN).
6
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist versagt, weil die Fristversäumnis auf
einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden
seiner Prozessbevollmächtigten beruht.
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aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die
der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne
das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem
so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die
Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter
auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom
22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015
- V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht genügt. Die
Unterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf
eine unzulängliche Überprüfung des durch die Büroangestellte fehlerhaft vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen.
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bb) Dem Verschuldensvorwurf steht nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte ihrer Büroangestellten die zutreffende Weisung erteilt hat, den
zu fertigenden Schriftsatz an das Berufungsgericht zu adressieren. Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Weisung erteilen, deren Ausführung er nicht mehr persönlich überprüfen
muss (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591
Rn. 31; vom 5. Juni 2013, aaO Rn. 12; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13,
NJW 2014, 700 Rn. 11; vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 13; vom 16. September
2015, aaO Rn. 11; jeweils mwN). Erteilt der Rechtsanwalt allerdings die den
Inhalt der Rechtsmittelschrift betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des
Schriftsatzes, entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner
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Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung
sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 1979 - IV ZB
28/79, insoweit nicht abgedruckt in VersR 1979, 863; vom 29. Oktober 1987
- III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5; vom 10. Januar 1990
- XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92,
VersR 1993, 1381).
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Die vor Fertigung und anwaltlicher Durchsicht des Schriftsatzes erteilte
Weisung ist insoweit von der Anordnung zu unterscheiden, Änderungen am
bereits geprüften Schriftsatz vorzunehmen. In den letztgenannten Fällen muss
der Rechtsanwalt, sofern er die selbständige Korrektur und Absendung des
Schriftsatzes durch seine Büroangestellten anordnet, die geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Befolgung seiner Weisung abzusichern (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 14f mwN); soweit dem Rechtsanwalt der
berichtigte Schriftsatz erneut zur Unterschrift vorgelegt wird, sind weitere Vorkehrungen, die geeignet sind, eine versehentliche Versendung des fehlerhaften
Schriftstückes zu verhindern, gegenüber einer als zuverlässig erprobten Büroangestellten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli
2015, aaO Rn. 14, 16 mwN). Bei Umsetzung der einen noch anzufertigenden
Schriftsatz betreffenden anwaltlichen Weisung ist demgegenüber - unabhängig
davon, ob die Anweisung mündlich, schriftlich oder im Diktatwege erteilt wurde eine Vielzahl möglicher Fehlerquellen denkbar. Der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es daher, ein ihm erstmals vorgelegtes
Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche
Richtigkeit zu überprüfen.
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cc) Die an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu stellenden Anforderungen wurden durch die erkennbare Überlastungssituation ihrer einzigen
Büroangestellten zusätzlich erhöht. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht
hervorgehoben, dass die aufgrund vorangegangener Krankheit und hoher Arbeitsbelastung eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit der Büroangestellten
grundsätzlich geeignet war, den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs zu
gefährden und gesteigerte Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten auszulösen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11, NJWRR 2012, 694 Rn. 13).
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b) Die schuldhafte Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten des
Beklagten ist für die Fristversäumung kausal geworden. Die Behandlung des
Berufungsschriftsatzes im Geschäftsgang des Landgerichts verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires
Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
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aa) Der Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem Ausgangsgericht ein, ist das angerufene
Gericht verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Soweit der Schriftsatz beim unzuständigen Gericht so zeitig eingeht, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung
zu rechnen ist, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht,
wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht
mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist
(BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, FamRZ 2009, 320
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Rn. 7; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; jeweils
mwN).
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bb) Die Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der eingereichte Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 7; vom 15. Juni
2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12). Hierzu hat der Beklagte keinen
über den aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang hinausgehenden Vortrag
gehalten. Allein der Zeitablauf zwischen Eingang der Berufungsschrift am
21. Mai 2015 und Ablauf der Berufungsfrist am 27. Mai 2015 ist nicht geeignet,
die schützenswerte Erwartung des Beklagten zu begründen, seine Berufungsschrift werde bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen.
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(1) Die Berufungsschrift des Beklagten ging am Donnerstag, dem 21. Mai
2015, zu einer nicht aktenkundig gewordenen Uhrzeit bei der gemeinsamen
Briefannahmestelle von Amts-, Landgericht und Staatsanwaltschaft in P.
ein. Mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts konnte daher frühestens am Freitag, dem
22. Mai 2015, gerechnet werden. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges ist anzunehmen, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem auf die
Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird. Dies wäre
aufgrund der Pfingstfeiertage am Dienstag, dem 26. Mai 2015, anzunehmen
gewesen. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle und die Versendung der Akte an das Berufungsgericht wären demnach im
üblichen Geschäftsgang erst am Mittwoch, dem 27. Mai 2015, zu erwarten gewesen.
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Auf einen Eingang der Rechtsmittelschrift beim Berufungsgericht noch
am 27. Mai 2015, dem letzten Tag der Frist, konnte der Beklagte daher nicht
vertrauen. Im Fall einer Vorlage an den zuständigen Richter am 26. Mai 2015
wäre mit einem Eingang der Berufungsschrift beim zuständigen Oberlandesgericht am 27. Mai 2015 nur dann zu rechnen gewesen, wenn die richterliche Verfügung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort ausgeführt und
zur Post gegeben worden wäre (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Juni
2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 23). Dieser beschleunigte Verfahrensablauf ist jedoch - ebensowenig wie die von der Rechtsbeschwerde ohne
entsprechende Tatsachengrundlage angenommene Bearbeitungszeit von nur
ein oder zwei Werktagen - für einen ordentlichen Geschäftsgang nicht gefordert.
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(2) Über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen des unzuständigen Gerichts wie eine sofortige Prüfung der Zuständigkeit oder eine beschleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze sind auch von
Verfassungs wegen nicht geboten (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB
170/09, WuM 2010, 592 Rn. 10; vom 12. Juni 2013, aaO Rn. 20 mwN). Das im
Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge Gebotene
darf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst
weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher
Belastung geschützt werden muss, weshalb der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines
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Schriftsatzes nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige Gericht
verlagert werden kann (BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).
Kayser
Gehrlein
Möhring
Grupp
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2015 - 6 O 69/14 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.08.2015 - 7 U 91/15 -