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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 63/17
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vom
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5. Juli 2018
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in dem Insolvenzverfahren
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ECLI:DE:BGH:2018:050718BIXZB63.17.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und
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Meyberg
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am 5. Juli 2018
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom
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8. September 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf
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16.755,10 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der weitere Beteiligte wurde mit Beschluss vom 9. Mai 2016 zum vorläufigen Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt, über das am
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12. Dezember 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Seine Vergütung
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als vorläufiger Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht auf 17.148,19 €
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festgesetzt. Es ist hierbei von einer Masse von 53.126,49 € ausgegangen und
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hat eine Erhöhung der Regelvergütung von 25 vom Hundert auf insgesamt
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80 vom Hundert für gerechtfertigt erachtet. Auf seine hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der er beantragt hat, die Vergütung entsprechend seinem Vergü-
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tungsantrag auf 34.883,18 € festzusetzen, hat das Beschwerdegericht durch
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den Einzelrichter die Vergütung des weiteren Beteiligten auf 18.128,08 € festgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner vom
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Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.
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II.
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2
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
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auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache
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an das Beschwerdegericht.
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3
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Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er
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rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die
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Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des
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Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter
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über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung
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(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht selbst entscheiden durfte, sondern das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer
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hätte übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die
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Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4
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mwN). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche
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Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und
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verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101
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Abs. 1 Satz 2 GG (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom
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22. September 2016 - IX ZB 82/15, InsbürO 2017, 29 Rn. 3 mwN; vom 18. Mai
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2017 - IX ZB 79/16, ZInsO 2017, 1426).
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III.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen bei der Vergütung des Insolvenzverwalters ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Ausreichend aber
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auch erforderlich ist, dass der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter
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Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen
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Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459
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Rn. 8 mwN).
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2. Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt insofern
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nichts anderes. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat wie der Insolvenzverwalter Anspruch, für seine Tätigkeit angemessen vergütet zu werden (§ 63 Abs. 1
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und Abs. 3 InsO). Die Vergütung ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen,
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dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren,
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unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil
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verringern oder erhöhen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB
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50/03, NZI 2004, 251, 252; vom 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO
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2007, 439 Rn. 6). Dabei muss das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit - losgelöst von der Tätigkeit des späteren Verwalters - im Einzelfall gewürdigt und zum Grundsatz einer im Ganzen leistungsangemessenen Vergütung in
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Beziehung gesetzt werden (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 11 InsVV
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Rn. 62). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebietet es § 11
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Abs. 3 InsVV nicht, alleine aufgrund einer längeren als durchschnittlichen Dauer
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des Eröffnungsverfahrens einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 vom
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Hundert der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 Satz 2
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InsO) zu gewähren. Maßgebend sind nach der Bestimmung des § 63 Abs. 1
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Satz 3 InsO, die gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO auch für die Vergütung des
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vorläufigen Verwalters gilt, der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung. Ebenso wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters (vgl. dazu BGH,
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Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 7; vom
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16. September 2010 - IX ZB 154/09, NZI 2010, 982 Rn. 8) kann deshalb auch
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beim vorläufigen Verwalter ein Zuschlag nicht allein an den Zeitablauf angeknüpft werden. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Eröffnungsverfahrens erbrachte Tätigkeit.
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Kayser
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Gehrlein
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Schoppmeyer
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Grupp
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Meyberg
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Vorinstanzen:
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AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 11.05.2017 - 1 IN 61/16 LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 08.09.2017 - 4 T 132/17 -
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