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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 54/07
vom
8. Mai 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
am 8. Mai 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2007 wird
auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
1
Die Schuldnerin beantragte am 19. Mai 2005 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Gewährung von Restschuldbefreiung. Das
Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom
3. Juni 2006 eröffnet. Die beschwerdeführenden Gläubiger haben fristgemäß
beantragt, der Schuldnerin die begehrte Restschuldbefreiung zu versagen.
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Das Amtsgericht hat der Schuldnerin Restschuldbefreiung gewährt. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Begehren weiter.
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II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6 Abs. 2, § 289 Abs. 2 Satz 1
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InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574
Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe eingreift.
1. Soweit die Gläubiger der Schuldnerin vorwerfen, sich nicht zum Ver-
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kehrswert ihres Grundvermögens geäußert und deshalb unvollständige Angaben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gemacht zu haben, ist ein Zulässigkeitsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt.
a) Die Verpflichtung des Schuldners zur Vorlage eines Vermögensver-
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zeichnisses ergibt sich aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Das Vermögensverzeichnis
hat eine Aufstellung aller dem Schuldner gehörenden Vermögenswerte zu enthalten (FK-Grote, InsO 4. Aufl. § 305 Rn. 23; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl.
§ 305 Rn. 21). Ob es inhaltlich den Anforderungen des § 807 ZPO zu entsprechen hat, ist umstritten (befürwortend etwa MünchKomm-InsO/Ott, § 305
Rn. 38; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 305 Rn. 40; a.A. FK-InsO/
Grote, aaO). Dies kann hier offen bleiben, weil § 305 InsO zwar die Offenlegung
des unbeweglichen Vermögens, jedoch keine Wertangaben hierzu verlangt. Die
Rechtsbeschwerde legt nicht dar, aus welcher Rechtsgrundlage eine Verpflichtung des Schuldners folgt, über die Angabe der Vermögensgegen-stände hinaus auch deren Wert mitzuteilen. Soweit in den vorgedruckten Antragsformularen entsprechende Angaben gefordert werden, können aus einer Nichtbeantwortung keine dem Schuldner nachteiligen Schlussfolgerungen hergeleitet werden.
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b) Im Übrigen ist nicht dargetan, dass die Schuldnerin die Wertgutachten
vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vorgelegt hat. Die Wertgutachten waren in
den Jahren 1995 und 1998 erstellt worden, während die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst im Jahre 2005 beantragt wurde. Angesichts des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs durfte die Schuldnerin davon ausgehen, dass
die Gutachten keine annähernd verlässliche Grundlage für die Wertbemessung
mehr bilden. Nach den unbestrittenen Angaben der Treuhänderin liegt der tatsächliche Wert der Grundstücke im Blick auf dingliche Belastungen, den tatsächlichen Zustand und die gegenwärtigen Marktverhältnisse weit unter den
Festsetzungen der Wertgutachten.
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2. Im Blick auf den Verkauf des Grundstücks G.
rügt die
Rechtsbeschwerde zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Annahme der Gläubiger, die Schuldnerin müsse durch den Verkauf
des Grundstücks einen Erlös in Höhe von 500.000 € erzielt haben, ist reine
Spekulation. Das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Vorbringen
der Gläubiger, die Veräußerung müsse kurz vor Insolvenzeröffnung im Jahre
2005 erfolgt sein, ist mit den auf die Angaben der Treuhänderin gestützten
Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu vereinbaren, wonach die Veräußerung bereits am 6. Januar 2003 erfolgt ist. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen
Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286).
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3. Hinsichtlich etwaiger Falschangaben zu den Wohnungskosten der
Schuldnerin hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es sich um einen
unerheblichen Verstoß handele, der nicht die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertige. Damit ist das Beschwerdegericht - wie auch die Rechtsbe-
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schwerde einräumt - im Grundsatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97
Rn. 8). Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, beurteilt sich auch nach dem
jeweiligen Einzelfall (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04,
ZInsO 2005, 146). Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist darum nicht geboten.
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4. Soweit die Rechtsbeschwerde unrichtige Angaben zur Höhe der Mieteinkünfte rügt, wird lediglich pauschal und ohne nähere Darlegung der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht. Insoweit scheiden vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben
jedenfalls aus, weil durch die beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse die Mieteinkünfte offengelegt wurden. Davon abgesehen kann der
Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch entfallen, wenn der Schuldner meint, gepfändete Einkünfte nicht angeben zu müssen, weil sie nicht mehr seinem
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Zugriff unterliegen (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, NZI
2008, 195, 196 Rn. 12).
Ganter
Raebel
Gehrlein
Kayser
Fischer
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.01.2007 - 810 IK 231/05 M-2 LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2007 - 2/9 T 78/07 -