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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 42/14
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vom
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11. Dezember 2014
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in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO § 58 Abs. 2; ZPO §§ 793, 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 795, 767; InsO § 4
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Ein zur Erzwingung des Schlussberichts rechtskräftig festgesetztes Zwangsgeld kann
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nicht mehr vollstreckt werden, sobald der Schlussbericht eingereicht ist.
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BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 42/14 - LG Bamberg
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AG Bamberg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
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den Richter Dr. Fischer
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am 11. Dezember 2014
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beschlossen:
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Auf
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die
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Rechtsbeschwerde
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werden
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der
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Beschluss
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der
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3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 30. Juni 2014 und
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der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13. Februar 2014
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aufgehoben.
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Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts
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Bamberg vom 9. Juli 2013 wird für unzulässig erklärt.
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Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Gegen den Rechtsbeschwerdeführer wurde als - zwischenzeitlich abberufener - Treuhänder in dem Restschuldbefreiungsverfahren des N.
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G.
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durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. Juli 2013 ein Zwangs-
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geld in Höhe von 5.000 € festgesetzt, weil er seiner Verpflichtung zur Vorlage
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des Schlussberichts nicht nachgekommen war. Die von ihm dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde von dem Landgericht mit Beschluss vom
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26. August 2013 zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Der Rechtsbeschwerdeführer legte den Schlussbericht am 23. September 2013 vor.
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Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 hat das Insolvenzgericht dem
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Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung nebst Vollstreckungsandrohung
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übersandt. Dieser hat beantragt, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben. Der
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Antrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung
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der angefochtenen Entscheidungen und des gegen ihn ergangenen Zwangsgeldbeschlusses. Hilfsweise will er erreichen, dass die Beitreibung des
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Zwangsgeldes für unzulässig erklärt wird.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
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auch im Übrigen zulässig. Auf den Hilfsantrag ist die Zwangsvollstreckung aus
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dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 9. Juli 2013 für unzulässig zu
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erklären.
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1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von einer zulässigen Beschwerde ausgegangen. Der Treuhänder ist ebenso wie der Insolvenzverwalter berechtigt, gegen die Vollstreckung eines Zwangsgeldbeschlusses
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den Erfüllungseinwand zu erheben. Nach allgemeiner Meinung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 8) besteht hierfür ein Rechtsschutzinteresse, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht. Es fehlt, wenn die
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Zwangsvollstreckung unstreitig nicht beabsichtigt ist oder nicht mehr droht. Aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 13. Dezember 2013 hat der Beschwerde-
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führer hier eine Vollstreckung zu gewärtigen. Wird der Aufhebungsantrag abgewiesen, ist hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 793
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ZPO) gegeben.
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a) Gegen den Treuhänder wie auch den Insolvenzverwalter kann gemäß
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§ 58 Abs. 2 InsO nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld verhängt werden,
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wenn er seine Pflichten nicht erfüllt. Holt der Treuhänder nach rechtskräftiger
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Festsetzung des Zwangsgeldes die verlangte Handlung nach, kann er sich auf
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den Erfüllungseinwand berufen, der sowohl bei Vornahme einer vertretbaren
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Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ
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161, 67, 71 f) als auch einer nicht vertretbaren Handlung (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 Rn. 8 ff; KG, MDR
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2008, 349; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584, 586; MünchKomm-ZPO/Gruber,
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4. Aufl., § 888 Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888 Rn. 11; HkZPO/Pukall, 5. Aufl., § 888 Rn. 9a; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 6. Aufl., § 888
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Rn. 8) zu berücksichtigen ist.
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b) Betrifft die Vollstreckung einen auf der Grundlage von § 58 Abs. 2
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Satz 1 InsO ergangenen rechtskräftigen Zwangsgeldbeschluss, ist mangels
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eines Gläubigertitels für eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), mit welcher der Schuldner grundsätzlich den Erfüllungseinwand geltend machen kann
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(OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1193; MünchKomm-ZPO/Gruber, aaO § 888
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Rn. 31 mwN), kein Raum. Da nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
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berührt ist, scheidet auch eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO aus
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(in diesem Sinne LG Oldenburg, ZIP 1982, 1233; BK-InsO/Blersch, 2003, § 58
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Rn. 17). Vielmehr hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders gemäß
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§ 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 795, 767 ZPO, § 4 InsO im Beschlussweg über den Befriedigungseinwand zu befinden (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 28; gegen
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jede Anfechtung Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 58 Rn. 37; MünchKommInsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm-InsO/Frind, 5. Aufl., § 58
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Rn. 12). Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder gemäß § 793 ZPO
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die sofortige Beschwerde und im Falle ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde offen.
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2. Das Rechtsmittel ist im Hilfsantrag begründet. Der Zwangsgeldbeschluss vom 9. Juli 2013 darf wegen Zweckerreichung nicht mehr vollstreckt
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werden, nachdem der Rechtsbeschwerdeführer der Verpflichtung zur Vorlage
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des Schlussberichts nachgekommen ist.
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a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses komme nicht in Betracht, weil er in Rechtskraft erwachsen sei.
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Auch wenn der Zweck des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses nach Vorlage
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des Schlussberichts erfüllt sei, hindere die Rechtskraft das Gericht an seiner
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Aufhebung. Das Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung werde zu einer "Farce",
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wenn der Treuhänder bis zur Beitreibung warten könne, um unter Nachweis der
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Erfüllung seiner Pflicht einen Aufhebungsantrag stellen zu können, dem das
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Gericht zu entsprechen habe. Vielmehr sei ein Verfahren zur Aufhebung eines
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rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses im Gesetz nicht vorgesehen.
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b) Den dagegen geltend gemachten Rügen der Rechtsbeschwerde kann
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der Erfolg nicht versagt werden.
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aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO aufzuheben, wenn der Insolvenzverwalter oder
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Treuhänder die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung
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rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 190/11, WM
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2012, 50 Rn. 4 mwN; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 44/11, ZInsO 2013, 1635 Rn. 5).
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Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtverletzung zu sanktionieren (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132,
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1134; vom 1. Dezember 2011, aaO; vom 4. Juli 2013, aaO).
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bb) Bildet eine Zwangsgeldfestsetzung keine Sanktion, darf sie nicht
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mehr vollstreckt werden, wenn der Treuhänder die geforderte Handlung nach
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Rechtskraft des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses vornimmt.
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(1) Bewirkt der Schuldner die titulierte unvertretbare Handlung nach
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rechtskräftiger Anordnung des Zwangsmittels, so ist die Fortsetzung der Vollstreckung materiell nicht mehr gerechtfertigt. Diese Würdigung entspricht dem
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Zweck des Beugezwangs, den Schuldner zur Erfüllung der geschuldeten Leistung zu veranlassen. Aus dem Zwangsgeldbeschluss darf mithin bei nachträglicher Vornahme der geschuldeten Handlung nicht mehr vollstreckt werden, weil
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er gegenstandslos wird. Der Schuldner ist also durch den Zwangsmittelfestsetzungsbeschluss nicht gehindert, die geschuldete Handlung jederzeit vorzunehmen. Geschieht dies, bevor die festgesetzten Zwangsmittel vollstreckt sind, ist
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die Zwangsvollstreckung einzustellen. Deswegen ist während des gesamten
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Vollstreckungsverfahrens zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung noch notwendig ist und der Gläubiger noch einen Anspruch auf Erzwingung der geschuldeten Leistung hat. Diese Grundsätze entsprechen - soweit ersichtlich - einhelliger
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in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Auffassung (OLG Köln, InVo
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2001, 306, 307; OLG Karlsruhe, MDR 2006, 472; OLG Düsseldorf, MDR 2009,
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1193 mwN; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 888 Rn. 30; MünchKommZPO/Gruber, 4. Aufl., § 888 Rn. 31; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl.,
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§ 888 Rn. 71; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger
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Rechtsschutz, 5. Aufl., § 888 Rn. 45; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888
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Rn. 13; Seiler in Thomas/Putzo, 35. Aufl., § 888 Rn. 14; Hk-ZPO/Pukall,
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5. Aufl.,
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§ 888
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Rn. 16;
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Prütting/Gehrlein/Olzen,
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6. Aufl.,
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§ 888
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Rn. 8;
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Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 888 Rn. 8; Baumbach/Hartmann, ZPO,
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73. Aufl., § 888 Rn. 18).
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(2) In Übereinstimmung mit diesen allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
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Grundsätzen scheidet auch die Vollstreckung eines Zwangsgeldes gegen den
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Treuhänder oder Insolvenzverwalter aus, nachdem er - wie hier - unstreitig die
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zu vollstreckende Handlung vorgenommen hat (LG Oldenburg, ZIP 1982, 1233;
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Jaeger/Gerhardt, aaO § 58 Rn. 28; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009,
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§ 58 Rn. 17; HK-InsO/Riedel, 7. Aufl., § 58 Rn. 11; Pape/Uhländer/Bornheimer,
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InsO, § 58 Rn. 27; FK-InsO/Jahntz, 7. Aufl., § 58 Rn. 15; wohl auch
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Schmidt/Ries, InsO, 18. Aufl., § 58 Rn. 21; a.A. Uhlenbruck, 13. Aufl., § 58
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Rn. 37; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm-InsO/
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Frind, 5. Aufl., § 58 Rn. 12). Dem Schuldner ist ein schutzwürdiges Interesse
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daran zuzuerkennen, dass die Erfüllungswirkung seiner Handlungen geprüft
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wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161,
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67, 71). Da ihm stets die Möglichkeit eines Vollstreckungsgegenantrags eröffnet
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ist (vgl. BGH, aaO S. 71 f), sind ersichtlich auch nach rechtskräftiger Festsetzung des Zwangsmittels vorgenommene Erfüllungshandlungen zu seinen
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Gunsten zu berücksichtigen.
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cc) Die Beachtung nach rechtskräftiger Festsetzung eines Zwangsgeldes
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vorgenommener Erfüllungsleistungen macht das Verfahren der Zwangsgeldvollstreckung nicht - wie das Beschwerdegericht im Anschluss an eine im
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Schrifttum vertretene Auffassung (Uhlenbruck, Rpfleger 1982, 351; Münch-
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Komm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm-InsO/Frind, 5. Aufl., § 58
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Rn. 12) angenommen hat - zu einer "Farce".
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(1) Dem Treuhänder oder Insolvenzverwalter steht als Schuldner der zu
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vollstreckenden Handlung die Befugnis offen, die Zwangsgeldfestsetzung im
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Wege eines Rechtsmittels der gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Folglich kann
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er vor Eintritt der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht
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verpflichtet sein, die zu vollstreckende Handlung vorzunehmen. Vielmehr kann
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dies von ihm stets nur im Anschluss an den Eintritt der formellen Rechtskraft
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und damit der Unanfechtbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung verlangt werden.
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Erweist sich sein Rechtsmittel als erfolglos, muss dem Verwalter mithin die
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Möglichkeit eingeräumt werden, nach Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses
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die zu vollstreckende Handlung zu bewirken (zutreffend Jaeger/Gerhardt, InsO,
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§ 58 Rn. 28). Solange der Berechtigte von der Vollstreckung des Zwangsgeldes
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absieht, kann dem Verwalter nicht das Recht abgeschnitten werden, die zu vollstreckende Handlung - hier die Vorlage des Schlussberichts - vorzunehmen. Ist
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damit der Zweck der Zwangsgeldfestsetzung erreicht, scheidet eine Vollstreckung aus.
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(2) Nichts anderes folgt aus der Befugnis des Insolvenzgerichts, dem
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Verwalter ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen, wenn er nach Festsetzung und
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Vollstreckung des (ersten) Zwangsgeldes seinen Pflichten nicht nachkommt
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(BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132, 1134). Mit
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Rücksicht auf den Beugecharakter der Maßnahme (BGH, aaO) ist dem Verwalter stets die Möglichkeit zuzubilligen, der wiederholten Vollstreckung durch Bewirken der geschuldeten Handlung zuvorzukommen.
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3. Auf der Rechtsfolgenseite ordnet der über § 794 Abs. 1 Nr. 3, § 795
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ZPO anwendbare § 767 ZPO nach allgemeiner Meinung für den erfolgreichen
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Gegenantrag an, dass die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären ist. Eine Aufhebung des zu Recht ergangenen Titels kann dagegen nicht
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verlangt werden.
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III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da dem Rechtsbeschwerdeführer keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht, scheidet
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eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nach § 4 InsO iVm § 91
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Abs. 1 Satz 1 ZPO trotz des Obsiegens im Verfahren aus (vgl. BGH, Beschluss
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vom 26. Januar 2012 - IX ZB 15/11, ZInsO 2012, 455 Rn. 9). Gerichtsgebühren
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fallen aufgrund des erfolgreichen Rechtsmittels nicht an (vgl. Nr. 2362-2364
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Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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Kayser
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Gehrlein
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Lohmann
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Vill
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Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Bamberg, Entscheidung vom 13.02.2014 - 2 IN 604/10 LG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2014 - 3 T 134/14 -
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