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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 39/99
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vom
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13. Januar 2000
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in dem Entschädigungsrechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
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am 13. Januar 2000
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
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der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1998 wird
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zurückgewiesen.
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Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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Gründe:
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor
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(§ 219 Abs. 2 BEG).
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Das Berufungsgericht hat den Vergleich in tatrichterlicher Würdigung
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dahin ausgelegt, daß mit ihm der gesamte Schaden des Klägers an Körper
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oder Gesundheit für Vergangenheit und Zukunft mit Einschluß der Leidensverschlimmerung habe abgefunden werden sollen. Nach der höchstrichterlichen
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Rechtsprechung kommt in einem solchen Fall eine Abänderung nach §§ 35,
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206 BEG nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 8. Februar 1979 - IX ZR 23/76, RzW
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- 3 -
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1979, 142, 143). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt. Zu weiterführenden grundsätzlichen Erwägungen
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durch den Bundesgerichtshof gibt der Streitfall keine Veranlassung. Auch zur
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung
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des Bundesgerichtshofs nicht geboten. Die Rüge, das Berufungsgericht habe
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bei der Auslegung des Vergleichs gegen Denkgesetze verstoßen, ist für sich
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genommen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erheblich.
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Paulusch
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Kreft
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Kirchhof
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Stodolkowitz
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Fischer
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