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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 39/99
vom
13. Januar 2000
in dem Entschädigungsrechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 13. Januar 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1998 wird
zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor
(§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Berufungsgericht hat den Vergleich in tatrichterlicher Würdigung
dahin ausgelegt, daß mit ihm der gesamte Schaden des Klägers an Körper
oder Gesundheit für Vergangenheit und Zukunft mit Einschluß der Leidensverschlimmerung habe abgefunden werden sollen. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung kommt in einem solchen Fall eine Abänderung nach §§ 35,
206 BEG nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 8. Februar 1979 - IX ZR 23/76, RzW
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1979, 142, 143). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt. Zu weiterführenden grundsätzlichen Erwägungen
durch den Bundesgerichtshof gibt der Streitfall keine Veranlassung. Auch zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs nicht geboten. Die Rüge, das Berufungsgericht habe
bei der Auslegung des Vergleichs gegen Denkgesetze verstoßen, ist für sich
genommen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erheblich.
Paulusch
Kreft
Kirchhof
Stodolkowitz
Fischer