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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 32/04
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vom
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13. Juli 2006
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in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
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Fischer
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am 13. Juli 2006
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
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der Revision im Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. November 2003 sowie die gegen den vorbezeichneten Beschluss hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde
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werden als unzulässig verworfen.
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Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden
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der Klägerin auferlegt.
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Gründe:
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I.
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Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 13. April 1999 die Erstattung
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beantragter 26.980,70 FFrs Heilbehandlungskosten in einer 850,44 DM übersteigenden Höhe ab. Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Landgericht
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nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten das Land unter
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Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung weiterer 215,23 € verurteilt. Die Kosten
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weiterer Medikamente könnten nicht erstattet werden, weil sie zur Behandlung
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der anerkannten Verfolgungsleiden des Klägers nicht nachweisbar erforderlich
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gewesen seien.
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Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-
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richt nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden mit einstimmigem
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Beschluss zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts
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hat der Kläger Beschwerde erhoben, welche die Nichtzulassung der Revision
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gegen die Berufungsentscheidung beanstandet. Hilfsweise hat er gegen den
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Beschluss des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt.
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Zur Begründung seiner Rechtsmittel hat der Kläger ausgeführt: Im Ver-
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fahren vor den Entschädigungsgerichten seien § 522 Abs. 2 und 3 ZPO in der
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Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887)
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nicht anwendbar. Es seien insoweit dieselben Grundsätze heranzuziehen, die
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der Bundesgerichtshof für das Rückerstattungsverfahren aufgestellt habe.
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Demnach müsse die Nichtzulassungsbeschwerde wie bei einem Berufungsurteil
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statthaft sein. Hier habe das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Kläger
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angebotenen sachverständigen Zeugen ohne zureichenden Grund abgelehnt
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und damit seine Amtsermittlungspflicht in einer gehörserheblichen Weise verletzt.
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Der Kläger ist am 21. Dezember 2004 verstorben. Seine Witwe und Erbin
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führt den Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof fort
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(§§ 239, 246 ZPO).
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II.
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Die Rechtsmittel der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung
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ihres Rechtsvorgängers im Beschlusswege sind unstatthaft. Auch im Verfahren
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vor den Entschädigungsgerichten finden nach § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO n.F. sinngemäß Anwendung (BGH, Beschl. v.
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6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, z.V.b.). Das Oberlandesgericht war infolgedessen
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nicht gehindert, unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.
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über die Berufung des verstorbenen Klägers durch einstimmigen Beschluss zu
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befinden.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung hat das
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Oberlandesgericht nach dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. Oktober
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2003 geprüft und bejaht. Eine weitere Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 20. November 2003 war nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.
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nicht erforderlich. Eine rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 522
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Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Revisionsgericht findet nicht statt; denn der Zurückweisungsbeschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO n.F. unanfechtbar.
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Dem Bundesgerichtshof ist es auch verwehrt, auf die Gehörsrüge der
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Klägerin hin die Sachaufklärung des Oberlandesgerichts verfahrensrechtlich
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daraufhin zu überprüfen, ob die Ladung der vom Kläger benannten Zeugen mit
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verfahrensgrundrechtlich zureichenden Gründen unterblieben ist. Der Kläger
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hatte jedenfalls Gelegenheit, zu den im Hinweis des Vorsitzenden dargelegten
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Bedenken gegen die Eignung seines Beweisantritts Stellung zu nehmen. Davon
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hat er abgesehen.
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Die in der Rechtsmittelbegründung der Klägerin gleichwohl behauptete
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Verletzung rechtlichen Gehörs durch den unanfechtbaren Beschluss des Berufungsgerichts konnte bis zum Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom
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9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nur mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden (BVerfGE 107, 395, 418; 108, 341, 350). Eine außerordentliche Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grunde ist ebenfalls nicht
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statthaft (vgl. BVerfGE 107, 395, 416).
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Dr. Gero Fischer
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Dr. Ganter
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Dr. Kayser
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Raebel
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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LG Trier, Entscheidung vom 19.03.2003 - 5 O(WG) 193/99 OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.11.2003 - 5wg U 11/03.E -
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