66 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
66 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IX ZB 24/13
|
||
vom
|
||
23. April 2013
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
|
||
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
|
||
|
||
am 23. April 2013
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren über ihre Rechtsbeschwerde gegen den
|
||
Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
|
||
13. Februar 2013 beizuordnen, wird zurückgewiesen.
|
||
|
||
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
|
||
des Landgerichts Essen vom 13. Februar 2013 wird auf Kosten
|
||
der Klägerin als unzulässig verworfen.
|
||
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 716,14 €
|
||
festgesetzt.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht
|
||
erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1
|
||
ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im
|
||
Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu dar-
|
||
|
||
- 3 -
|
||
|
||
legen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof
|
||
zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB
|
||
186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649;
|
||
vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Es ist darzulegen,
|
||
welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats
|
||
nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM
|
||
2011, 699 Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Ohne
|
||
mitzuteilen, was sie unternommen hat, um einen zu ihrer Vertretung bereiten
|
||
und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, beantragt
|
||
sie lediglich, ihr einen Anwalt zu stellen beziehungsweise beizuordnen.
|
||
|
||
- 4 -
|
||
|
||
2
|
||
|
||
2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
|
||
(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
|
||
|
||
Kayser
|
||
|
||
Gehrlein
|
||
|
||
Fischer
|
||
|
||
Vill
|
||
|
||
Grupp
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
AG Essen, Entscheidung vom 05.12.2012 - 17 C 226/12 LG Essen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 10 S 24/13 -
|
||
|
||
|