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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 19/03
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vom
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11. September 2003
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in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
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am 11. September 2003
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
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der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Januar
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2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
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Der Beschwerdewert wird auf 11.563,95
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Gründe:
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Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
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Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574
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Abs. 2 ZPO).
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Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von einem Regelsatz auszugehen,
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sowie nach welchem Maßstab ein Zuschlag für einen sogenannten starken
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vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewähren ist, sind durch die Senatsbe-
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schlüsse vom 24. Juni 2003 (IX ZB 453/02, z.V.b.) und vom 17. Juli 2003 (IX
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ZB 10/03, ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als
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Ausgangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang
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der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag.
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Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht steht mit
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diesen Grundsätzen in Einklang. Sie beruht auf der Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Gründe, die eine Sachentscheidung des
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Bundesgerichtshofs zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern, vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.
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Kreft
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Fischer
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Bergmann
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Kayser
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Vill
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