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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 18/08
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vom
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7. Mai 2009
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
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Grupp
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am 7. Mai 2009
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 wird
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auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird
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zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Beklagte beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103
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Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser
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Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend
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substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Beklagten
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unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens in einer rein rechtlichen
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Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt
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indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht
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zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
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-3-
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2
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Auch der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b
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ZPO war zurückzuweisen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat,
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sich an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben. Der Beklagte legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanwälte
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er sich gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechtsanwälte, sondern die Bemühungen sind vom Beklagten selbst substantiiert darzulegen.
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Ganter
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Kayser
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Fischer
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Gehrlein
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Grupp
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Vorinstanzen:
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AG Freising, Entscheidung vom 06.09.2007 - 22 C 1071/06 LG Landshut, Entscheidung vom 18.12.2007 - 13 S 2617/07 -
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