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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 15/08
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vom
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3. Februar 2011
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in der Restschuldbefreiungssache
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
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am 3. Februar 2011
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
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des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1
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InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund
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(§ 574 Abs. 2 ZPO) eingreift.
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1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Versagungsgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO)
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eine Minderung der Befriedigung der Gläubiger erfordert, ist zwischenzeitlich
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- 3 -
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geklärt. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, NZI
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2009, 253 Rn. 7 ff) entschieden, dass eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht erforderlich ist.
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2. Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt
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der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
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ZPO) geltend, es fehle an dem Versagungsantrag eines Gläubigers. Ausweislich der Niederschrift über den Schlusstermin war J.
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J & N K.
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K.
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als Vertreter der
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GbR, die im Schlussverzeichnis unter Nr. 17 als Gläubigerin auf-
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geführt ist, erschienen. Bei dieser Sachlage hat er den Versagungsantrag ersichtlich in deren Namen gestellt, ohne dass seine Vertretungsmacht gerügt
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wurde (§§ 4 InsO, 88 Abs. 1 ZPO).
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3. Soweit das Beschwerdegericht dem Schuldner eine grob fahrlässige
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Verletzung der Mitwirkungspflichten anlastet, liegen keine Verstöße gegen das
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Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot des Art. 3
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Abs. 1 GG vor. Es fehlt hier an einer substantiierten Darlegung, dass der
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Schuldner infolge Krankheit an der Beachtung seiner Mitwirkungspflichten gehindert war. Der Schuldner hat nur in sehr allgemeiner Form eine Erkrankung
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geltend gemacht. Auch der Hinweis auf eine Depression und die Notwendigkeit
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einer psychotherapeutischen Behandlung vermag nicht ansatzweise zu erklären, warum der Beschwerdeführer praktisch durchgehend seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt hat.
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II.
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5
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
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die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
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Satz 1 ZPO).
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Kayser
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Gehrlein
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Fischer
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Vill
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Grupp
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Vorinstanzen:
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AG Augsburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 4 IN 705/07 LG Augsburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 7 T 4745/07 -
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