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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 465/02
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vom
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18. Dezember 2002
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
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am 18. Dezember 2002
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beschlossen:
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Der Antrag der Schuldner, ihnen für die Durchführung der
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Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der
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23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September
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2002 einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 78b ZPO
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nicht vorliegen.
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Nach dieser Vorschrift kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur
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in Betracht, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer
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Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre dahingehenden Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2).
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Das ist hier nicht geschehen. Die Schuldner haben lediglich belegt, daß
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Rechtsanwältin Sch.
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das ihr erteilte Mandat alsbald niedergelegt hat, an-
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geblich wegen Arbeitsüberlastung. Dagegen ist aus der Begründung des Ge-
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- 3 -
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suchs nicht zu ersehen, daß sich die Schuldner anschließend an mehrere andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt und gegebenenfalls aus welchen Gründen diese es abgelehnt haben, die Vertretung im
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Rechtsbeschwerdeverfahren zu übernehmen. Die pauschale Erklärung, den
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Schuldnern sei es nicht gelungen, Ersatz zu finden, zeigt nicht auf, daß sie die
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gesetzlich vorgesehenen Bemühungen unternommen haben.
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Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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Kreft
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Kirchhof
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Ganter
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Fischer
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Kayser
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