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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 308/11
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vom
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12. Januar 2012
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in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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- 2 -
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
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Möhring
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am 12. Januar 2012
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beschlossen:
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Die Vorlageverfügung wird aufgehoben.
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Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zurückgegeben
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zur Entscheidung über das Vorbringen des Schuldners in dessen
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Schreiben vom 1. Dezember 2011.
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Gründe:
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1
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Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den „Widerspruch“ gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. November 2011 nicht berufen,
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weil der Schuldner keine Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG)
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eingelegt hat.
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2
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Zwar kann eine Rechtsbeschwerde auch dann vorliegen, wenn ein
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Rechtsbehelf nicht ausdrücklich als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnet ist, sofern
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ein Beteiligter nach allgemeinem Sprachgebrauch deutlich macht, eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zu begehren (BGH,
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Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Aus dem
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Schreiben vom 1. Dezember 2011 kann jedoch nicht entnommen werden, der
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- 3 -
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Schuldner habe hiermit ein Rechtsmittelgericht anrufen wollen. Der Schuldner
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hat vorgebracht, dass näher bezeichnete Umstände in dem beanstandeten Beschluss nicht berücksichtigt worden seien. Vor diesem Hintergrund hat er "um
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nochmalige Bearbeitung" gebeten. Damit hat der Schuldner das Landgericht um
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eine Abänderung der getroffenen Entscheidung ersucht und kein Rechtsmittel
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eingelegt. Über die als Anhörungsrüge (§ 4 InsO, § 321a ZPO) oder als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe ist daher vom Landgericht zu befinden.
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Kayser
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Raebel
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Grupp
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Pape
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Möhring
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Vorinstanzen:
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AG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2011 - 340 IN 397/10 LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.11.2011 - 11 T 491/11 (087) -
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