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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 289/04
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vom
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6. April 2006
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 6. April 2006
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
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des Landgerichts München I vom 15. November 2004 wird auf
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Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
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Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
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4.000 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Über das Vermögen des Schuldners, ist am 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 19. Mai 2001 legte der Schuldner einen ersten
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Insolvenzplan vor, der rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Am 4. August 2004
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unterbreitete der Schuldner dem Insolvenzgericht einen weiteren Insolvenzplan.
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Dieser Plan geht davon aus, dass der Verwalter Vermögensgegenstände im
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Wert von 9.720.000 DM und Verbindlichkeiten in Höhe von 82.328.000 DM ermittelt habe. Der Schuldner legt dar, dass sich die Verbindlichkeiten auf
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27.909.000 DM verringert hätten, während verwertbares Vermögen im Wert von
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64.275.000 DM
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vorhanden
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sei.
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Beträge
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von
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14.181.000 DM
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und
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26.000.000 DM entfallen auf Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter
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und gegen die B.
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AG als Gesamt-
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schuldner wegen der nach Ansicht des Schuldners unberechtigten Einleitung
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des Insolvenzverfahrens und der Verschleuderung seines Vermögens; ein weiterer Betrag von 11.685.000 DM soll aus der Rückabwicklung von nach Ansicht
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des Schuldners nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksamer Grundstückskaufverträge zu erzielen sein. Nicht in die Vermögensübersicht eingestellt ist ein
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Rückerstattungsanspruch gegen die Notarkasse, der aus der Nichtigkeit der
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Abgabensatzung folgen und in Höhe von mindestens 16 Mio. DM, im günstigsten Fall sogar in Höhe von 37 Mio. DM durchsetzbar sein soll. Die Durchführung
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des Insolvenzplans erfordert nach Darstellung des Schuldners Liquidität in Höhe von 6.405.213 Euro. Voraussetzung sei die Entlassung des jetzigen Insolvenzverwalters oder mindestens die Bestellung eines Sonderverwalters zur
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Verfolgung der Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter und die B.
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AG. Ein Antrag des Schuldners auf Bestellung eines Sonderverwalters ist rechtskräftig zurückgewiesen worden (vgl.
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BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 225/04).
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Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan gemäß § 231 InsO zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss
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ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Beschlusses des Insolvenzgerichts erreichen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 231 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
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die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
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Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Verfahrensgrundrechte des Schuldners, insbesondere sein Recht auf
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rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), sind nicht verletzt.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, den Vortrag der Beteiligten
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zu berücksichtigen, das heißt, ihn zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24, 35). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies geschieht. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
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kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Berücksichtigung nicht nachgekommen
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ist (BVerfGE 47, 182, 187 f; 96, 205, 216 f). Solche Umstände liegen etwa dann
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vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des jeweiligen Verfahrens in
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den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerfGE 86, 133, 146).
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b) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der vom Schuldner vorgelegte
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Plan habe deshalb keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger (§ 231
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Abs. 1 Nr. 2 InsO), weil er die Entlassung des bisherigen Insolvenzverwalters,
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mindestens aber die Bestellung eines Sonderverwalters voraussetze. Die Gläu-
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bigerversammlung habe den Verwalter mit Beschluss vom 26. Juli 2001 jedoch
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einstimmig bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt seien die wesentlichen Vorwürfe des
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Schuldners gegen den Verwalter - insbesondere hinsichtlich der Erstattung eines vermeintlich fehlerhaften Gutachtens im Eröffnungsverfahren mit dem Ziel,
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zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden - bereits bekannt gewesen.
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c) Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, die wesentlichen Vor-
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würfe gegen den Insolvenzverwalter habe der Schuldner erst mit Schreiben
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vom 28. November 2002 erhoben. Darin gehe es um Pflichtverletzungen hinsichtlich der Durchsetzung vermeintlicher Schadensersatzansprüche gegen die
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B.
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AG und um die Einsetzung eines
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Sonderverwalters zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen
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den Verwalter selbst. Dieses Vorbringen hat das Landgericht jedoch berücksichtigt. Es hat darauf verwiesen, dass die Gläubiger auch anlässlich dieses
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Schreibens keinen Antrag auf Entlassung des Verwalters gestellt hätten. Der
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Gläubigerantrag vom 21. Oktober 2003, den die Rechtsbeschwerde zitiert,
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stammt von der Ehefrau des Schuldners und verweist auf ein Schreiben des
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Schuldners selbst. Welche gegenüber dem Schreiben vom 28. November 2002
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neuen Vorwürfe es enthalten soll, sagt die Rechtsbeschwerde nicht.
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d) Auf diese und die weiteren von der Rechtsbeschwerde aufgeführten
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Einzelheiten kommt es im Übrigen nicht an. Die verfahrensbezogenen Vorwürfe
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des Schuldners gegen den Verwalter lassen sich dahingehend zusammenfassen, dieser unterlasse es, vermeintliche Ansprüche des Schuldners in zweistelliger Millionenhöhe durchzusetzen oder mindestens deren Durchsetzung zu ermöglichen. Dazu und zur Prüfung der vermeintlichen Ansprüche gegen den
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Verwalter selbst in Höhe von 14.181.000 DM und 26.000.000 DM sollte nach
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Vorstellung des Schuldners ein Sonderverwalter eingesetzt werden, was wie-
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derum Voraussetzung für die Durchführung des von ihm vorgelegten Insolvenzplanes war. Im Rahmen des § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO war die Frage zu prüfen,
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ob die Gläubiger diesem in immer neuen Varianten gehaltenen Sachvortrag des
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Schuldners überhaupt noch Glauben schenken und zum Anlass nehmen würden, den Sonderverwalter bestellen zu lassen. Das Landgericht hat für offensichtlich gehalten, dass dies nicht der Fall sein würde; damit hat es die zentrale
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Frage des vorliegenden Verfahrens über die Vorprüfung eines Insolvenzplans
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nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO beschieden.
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2. Auf die von der Rechtsbeschwerde zu § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestellte Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht in den
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Insolvenzplan eingestellte Forderungen für nicht durchsetzbar und den Plan
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daher für unerfüllbar halten darf, kommt es nicht an, weil die Ausführungen des
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Beschwerdegerichts zu § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde schon für sich genommen tragen. Es sei jedoch bemerkt, dass
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ein offensichtlich fehlender Wirklichkeitsbezug eines vom Schuldner vorgelegten Zahlenwerks die Zurückweisung des Plans nach § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu
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rechtfertigen vermag.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
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abgesehen.
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Vill
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Lohmann
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Vorinstanzen:
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AG München, Entscheidung vom 21.06.2004 - 1503 IN 2168/00 LG München I, Entscheidung vom 15.11.2004 - 14 T 18443/04 -
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