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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 260/08
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vom
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16. Juli 2009
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in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
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am 16. Juli 2009
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beschlossen:
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Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
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1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2008 wird
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abgelehnt.
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Gründe:
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1
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Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf
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Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
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Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch eine
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Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die im Zeitpunkt der Entscheidung
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noch gegeben sein muss. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig (BGH,
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Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213 Rn. 5;
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BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZInsO 2007, 267, 268 Rn. 9).
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Die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Juni 2008 angeordnete
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zwangsweise Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter
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zur Auskunftserteilung im Eröffnungsverfahren ist überholt. Das Insolvenzge-
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richt hat mit Beschluss vom 6. November 2008 das Insolvenzverfahren über
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das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich die Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter erledigt. Eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners ist
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nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 aaO).
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3
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Auch eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, die in Ausnahmefällen
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noch möglich ist, wenn mit der Anordnung des Insolvenzgerichts ein besonders
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schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person verbunden
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war oder eine fortwirkende Beeinträchtigung des Schuldners gegeben ist
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(BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 aaO Rn. 10 ff),
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scheidet aus. Für eine entsprechende Verletzung ist nichts vorgetragen. Es ist
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auch sonst nicht erkennbar, dass die nicht ausgeführte Vorführungsanordnung,
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die dem Zweck dienen sollte, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu klären, nach der Verfahrenseröffnung noch weitere Auswirkungen auf den Schuldner haben kann.
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Ganter
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Raebel
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Pape
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Vorinstanzen:
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AG Köln, Entscheidung vom 23.06.2008 - 71 IN 487/07 LG Köln, Entscheidung vom 06.10.2008 - 1 T 321/08 -
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Kayser
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Grupp
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