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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 254/08
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vom
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23. April 2009
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in dem Entschädigungsrechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
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am 23. April 2009
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
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der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
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Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
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der Klägerin auferlegt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Klägerin begehrt wegen einer Verschlimmerung ihres anerkannten
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Verfolgungsleidens eine Erhöhung der Entschädigungsrente, die das beklagte
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Land mit Bescheid vom 27. Februar 2007 ablehnte. Die hiergegen fristgerecht
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eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen
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Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt die Klägerin Beschwerde, mit
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welcher sie die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt.
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- 3 -
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II.
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2
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung
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im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
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ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser
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Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli
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2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).
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Ganter
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Raebel
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Fischer
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 40/07 OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2008 - 2 U 4/08 (E) -
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