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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 246/08
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vom
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23. April 2009
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in dem Entschädigungsrechtsstreit
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
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am 23. April 2009
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
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der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
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Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
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dem Kläger auferlegt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger begehrt wegen einer Verschlimmerung seines anerkannten
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Verfolgungsleidens die erstmalige Zuerkennung einer Entschädigungsrente, die
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das beklagte Land mit Bescheid vom 16. Januar 2007 ablehnte. Die hiergegen
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fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zulässige Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Kläger Beschwerde, mit welcher er die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof
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erstrebt.
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- 3 -
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II.
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2
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Berufung
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im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
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ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser
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Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli
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2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).
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Ganter
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Raebel
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Fischer
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 25/07 OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 U 3/08 (E) -
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