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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 244/08
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vom
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3. Februar 2011
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
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am 3. Februar 2011
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
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des Landgerichts Kleve vom 30. September 2008 wird auf Kosten
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des Schuldners verworfen.
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Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 231 Abs. 3 InsO
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statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht
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gegeben ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Soweit das Beschwerdegericht den Zurückweisungsgrund des § 231
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Abs. 1 Nr. 3 InsO als erfüllt erachtet, ist das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)
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nicht verletzt.
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- 3 -
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3
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Bei der Frage der Erfüllbarkeit des Insolvenzplans sind dem Insolvenzgericht maßvolle Prognosen erlaubt (Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 231
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Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann die Würdigung, dass eine Umsetzung
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des Plans an der rechtsverbindlichen Veräußerung des Grundstücks scheitert,
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unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet werden.
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2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus.
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Sofern der Schuldner - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - sein
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Schreiben vom 31. Mai 2008 als Beanstandung gegen die Wirksamkeit des von
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der Insolvenzverwalterin vorgenommenen Veräußerungsgeschäfts verstanden
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wissen will, wurde dieser Einwand von dem Beschwerdegericht berücksichtigt.
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Dieses hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der Verbindlichkeit des zwischen der Insolvenzverwalterin und dem Erwerber geschlossenen Veräußerungsvertrages auseinandergesetzt.
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3. Die von der Rechtsbeschwerde angenommene Grundsatzbedeutung
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liegt nicht vor. Kann der Insolvenzplan infolge des Grundstücksverkaufs nicht
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realisiert werden, steht das von dem Sohn des Schuldners für den Fall seiner
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Umsetzung in Aussicht gestellte Kapital zur Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger nicht zur Verfügung.
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- 4 -
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4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
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Kayser
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Gehrlein
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Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Kleve, Entscheidung vom 14.07.2008 - 32 IN 15/07 LG Kleve, Entscheidung vom 30.09.2008 - 4 T 208/08 -
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Vill
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Grupp
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