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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 220/04
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vom
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6. Juli 2006
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in dem Insolvenzverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin
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Lohmann
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am 6. Juli 2006
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beschlossen:
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Der Rechtsbeschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zur Verteidigung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt.
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
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des Landgerichts Dortmund vom 23. August 2004 wird auf Kosten
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des Rechtsbeschwerdeführers als unstatthaft verworfen. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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auf 2.279,88 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil
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sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
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Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional
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- 3 -
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als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB
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97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v.
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12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1
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Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt,
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inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt
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gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl.
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v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, n.v.).
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2
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Da das Rechtsmittel zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers spruchreif
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ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf
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Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr.
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3
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Dem Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO
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mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Außerdem ist die ange-
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- 4 -
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kündigte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
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nicht eingereicht worden.
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Fischer
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Ganter
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Cierniak
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Raebel
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Lohmann
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Vorinstanzen:
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AG Dortmund, Entscheidung vom 30.03.2004 - 255 IN 96/03 LG Dortmund, Entscheidung vom 23.08.2004 - 9 T 476/04 -
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