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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 211/10
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vom
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12. Januar 2012
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in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
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Dr. Pape und die Richterin Möhring
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am 12. Januar 2012
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
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Main vom 21. September 2010 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
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des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 45.217,30 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Antragsgegner wurde in Finnland durch Urteil des Berufungsgerichts
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Kouvola vom 14. März 2007 zur Zahlung von 31.495,58 € und 1.721,55 € zuzüglich Zinsen sowie einer Prozesskostenentschädigung von 12.000 € an, die
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C.
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O.
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verurteilt. Am 21. März 2007 trat die Klägerin des finnischen
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Verfahrens nach dem Vertrag der Antragstellerin ihre Ansprüche an die
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Rechtsanwaltsgesellschaft A.
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antragt die A.
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P.
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O.
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O.
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ab. Nunmehr be-
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, die finnische Entscheidung für
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vollstreckbar zu erklären.
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Mit Beschluss vom 23. April 2010 hat das Landgericht die Entscheidung
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für vollstreckbar erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner den
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Antrag auf Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung weiter.
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II.
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Das gemäß Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel führt
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zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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1. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG kann die Zwangsvollstreckung aus
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einem im Ausland ergangenen Titel zugunsten eines anderen als des in dem
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Titel bezeichneten Berechtigten für zulässig erklärt werden, wenn der Titel nach
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dem Recht des Staates, in dem er errichtet worden ist, für oder gegen einen
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anderen vollstreckbar ist. Damit kann ein ausländischer Titel auch auf Betreiben
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eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers für vollstreckbar erklärt
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werden (vgl. Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 38
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EuGVVO Rn. 15; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl.,
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Art. 40 EuGVVO Rn. 12). Der Nachweis einer entsprechenden Rechtsnachfolge
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ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AVAG grundsätzlich durch Urkunden zu führen, es
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sei denn, die Tatsachen sind bei dem Gericht offenkundig. Jedoch gilt im An-
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wendungsbereich der hier einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
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von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2001
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(EuGVVO), dass gemäß § 55 Abs. 1 AVAG, die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2
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AVAG nicht anzuwenden ist und der Nachweis der Rechtsnachfolge mit allen
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Beweismitteln geführt werden kann (Geimer/Schütze, aaO Art. 40 Rn. 12). Wird
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der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht von dem unmittelbaren Rechtsnachfolger gestellt, sondern ist Antragsteller ein Rechtsnachfolger eines früheren
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Rechtsnachfolgers der ursprünglichen Partei, so muss für jeden dieser Rechtsnachfolger die Berechtigung zur Vollstreckung im Erststaat, in dem der Titel
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errichtet worden ist, festgestellt werden.
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Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Berufungsgerichts Kouvola vom
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14. März 2007 auch durch einen Rechtsnachfolger der ursprünglichen Berechtigten C.
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O.
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der A.
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gestellt werden konnte. Die entsprechende Berechtigung
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P.
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O.
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folgt aus der Abtretung der Rechte aus
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dem Urteil durch Vereinbarung vom 21. März 2007. Diese Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch nicht Antragstellerin in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren geworden. Woraus sich die Berechtigung der die Vollstreckung betreibenden A.
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O.
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ergibt, hat das Beschwerdegericht of-
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fen gelassen. Ob es sich bei dieser Gesellschaft um eine Rechtsnachfolgerin
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der Zessionarin A.
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P.
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O.
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handelt, ob diese Gesell-
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schaft mit der Zessionarin verschmolzen worden ist oder ob lediglich eine Umbenennung vorliegt, ist in der Entscheidung des Beschwerdegerichts offen geblieben.
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2. Das Beschwerdegericht hat sich des Weiteren nicht mit der Frage
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auseinandergesetzt, ob die internationale Zuständigkeit der finnischen Gerichtsbarkeit gegeben war. Es führt aus, die internationale Zuständigkeit des
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Gerichts des Erststaates unterliege grundsätzlich nicht der Nachprüfung in Vollstreckbarerklärungsverfahren, es sei denn, die ausschließliche internationale
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Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO stehe in Frage. Diese Auffassung greift zu
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kurz, weil sie die weiteren Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung
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nicht ausschöpft. Gemäß Art. 35 Abs. 1 EuGVVO, der nach Art. 45 Abs. 1
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Satz 1 EuGVVO einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen kann, wird eine
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Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6
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des Kapitels II verletzt worden sind. Zu diesen Vorschriften gehört neben dem
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vom Beschwerdegericht genannten Art. 22 EuGVVO auch die Regelung des
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Art. 16 Abs. 2 EuGVVO, die in den Vierten Abschnitt des Kapitels II der Verordnung fällt. Danach kann die Klage eines anderen Vertragspartners gegen den
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Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaates erhoben werden, in
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dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
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Vorliegend hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, den Vertrag über die Lieferung eines Holzhauses mit der ursprünglichen
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Klägerin als Verbraucher abgeschlossen zu haben. Mit diesem Einwand, der,
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wäre er berechtigt, zur Versagung der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 16
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Abs. 2 EuGVVO hätte führen müssen, hat sich das Beschwerdegericht nicht
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befasst. Auch dies muss zur Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung führen.
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3. Nach der Zurückverweisung wird das Beschwerdegericht zu ermitteln
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haben, ob die Antragstellerin A.
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O.
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nach finni-
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schem Recht Einzel- oder Rechtsnachfolgerin der ersten Zessionarin geworden
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ist oder mit dieser Gesellschaft identisch ist. Ist von der Antragsberechtigung
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der Antragstellerin auszugehen, wird es weiter festzustellen haben, ob der Einwand des Antragsgegners, als Verbraucher nicht der finnischen Gerichtsbarkeit
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unterlegen zu haben, durchgreift.
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Kayser
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Raebel
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Pape
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Lohmann
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Limburg, Entscheidung vom 23.04.2010 - 2 O 190/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.09.2010 - 26 W 24/10 -
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