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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 209/06
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vom
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1. Februar 2007
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in dem Insolvenzverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 1. Februar 2007
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
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1. Zivilkammer
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des
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Landgerichts
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Frankenthal
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(Pfalz)
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vom
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9. Oktober 2006 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
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des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu
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erheben.
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Gründe:
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I.
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1
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die sofortige
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Beschwerde des Schuldners "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen". Das Insolvenzgericht hatte dem Schuldner
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die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
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- 3 -
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II.
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2
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Damit ist der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen. Dies
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nötigt zu seiner Aufhebung gemäß § 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO.
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3
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Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das
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Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4,
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§ 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen
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Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine
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solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen
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Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht - unabhängig von der hier vorliegenden Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGH,
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Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 96/01, NJW 2002, 2648, 2649; v. 18. Mai 2006
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- IX ZB 205/05 Rn. 5; v. 28. September 2006 - IX ZB 256/05 Rn. 3).
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4
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Im vorliegenden Fall lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts
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nicht einmal den Verfahrensgegenstand erkennen. Das Landgericht hat keine
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Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht getroffen. In welchem Umfang das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), braucht hier
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nicht entschieden zu werden. Denn der Beschluss des Insolvenzgerichts vom
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2. Juni 2006 enthält ebenfalls keine in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung. Auch aus den Gründen dieses Beschlusses lässt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend entnehmen. Unter diesen Umständen
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kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seine Erstbeschwerde nicht näher begründet hat (Hk-Kayser, ZPO § 572 Rn. 16).
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- 4 -
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III.
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5
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Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 21
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GKG angeordnet, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren
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nicht zu erheben sind.
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Vill
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Lohmann
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Vorinstanzen:
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AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 02.06.2006 - 1 IN 40/03 LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.10.2006 - 1 T 321/06 -
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