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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 194/07
vom
22. August 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 22. August 2008
beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008
wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
1. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. und 8. August 2008 sind als
Gehörsrügen (§ 321a ZPO) auszulegen, weil er eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 erreichen will; das wäre aber nur mit einer Anhörungsrüge möglich.
2
2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine
neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW
2008, 2126, 2127), sondern sich darauf beschränken, erneut die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Klage darzulegen.
- 3 -
3
3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche
Richtung zielende Eingaben beantwortet werden.
Ganter
Raebel
Gehrlein
Kayser
Pape
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 13.08.2007 - 12 O 433/06 OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.09.2007 - 11 W 44/07 -