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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 171/07
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vom
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17. Juli 2008
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
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den Richter Dr. Fischer
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am 17. Juli 2008
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil(Beschwerde-)Kammer des Landgerichts Münster vom 16. August
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2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1
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InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe greifen nicht durch.
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2
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1. Soweit das Beschwerdegericht von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Schuldner (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) ausgeht, liegt der Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor.
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Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung (BGH, Beschl.
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v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481), wonach mündliche Erklärungen
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des Schuldners beachtlich sind, ist im Streitfall nicht einschlägig, weil der
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Schuldner abweichend von der dortigen Sachlage tatsächlich unrichtige schriftliche Angaben gemacht hat. Wenn sich der Schuldner nicht auf einen mündlichen Verkehr beschränkt, füllen unrichtige schriftliche Angaben den Tatbestand
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des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aus.
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2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Das Landgericht war nicht gehalten, die Zeugin S.
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zu hören.
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Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Schuldner wegen
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der von ihm selbst gemachten unrichtigen Angaben den Versagungsgrund des
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§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht hat. Eine Heilung dieses Tatbestandes hätte durch mündliche Angaben der Zeugin S.
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allenfalls erfolgen können,
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wenn sie in dem Gespräch mit dem Treuhänder ausdrücklich auf die zuvor gemachten unrichtigen schriftlichen Angaben hingewiesen hätte. Dies ist indessen
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nicht vorgetragen worden.
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3. Soweit das Beschwerdegericht von einem grob fahrlässigen Handeln
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des Schuldners ausgegangen ist, handelt es sich um eine der Prüfung des
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Rechtsbeschwerdegerichts entzogene tatrichterliche Würdigung.
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4. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß zur Klärung, ob § 290 Abs. 1
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Nr. 5 InsO eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen voraussetzt. Eine
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solche war im Streitfall gegeben, weil die Unklarheit, bei welchen Fahrzeugen
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es sich um Leasingfahrzeuge handelt, das Entstehen von Prämienrückständen
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beförderte.
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Ganter
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Gehrlein
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Lohmann
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Vill
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Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Münster, Entscheidung vom 10.01.2007 - 74 IN 41/04 LG Münster, Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 T 250/07 -
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