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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 161/11
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vom
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14. November 2013
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in dem vereinfachten Insolvenzverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsVV § 13
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Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind mit der Regelvergütung abgegolten.
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BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 161/11 - LG Bochum
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AG Bochum
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
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und die Richterin Möhring
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am 14. November 2013
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
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des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2011 wird auf Kosten des
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Treuhänders als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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2.551,29 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 64 Abs. 3, § 7
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InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103f EGInsO), aber unzulässig, weil
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die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung
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des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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1. Die Frage, ob die Abgabe von Einkommenssteuererklärungen des
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Schuldners für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren zu seinen
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Regelaufgaben gehört, oder ob es sich um besondere Aufgaben im Sinne des
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§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV handelt und zu Lasten der Masse auf einen Steuerbe-
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rater übertragen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es gelten dieselben
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Abgrenzungskriterien wie für den Insolvenzverwalter. Die von der Rechtsbeschwerde zitierten, vermeintlich abweichenden Stimmen verweisen auf die
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Rechtsprechung des Senats oder erörtern die Frage nicht näher.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Insolvenzverwalter im
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Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von
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ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse
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entnommen hat. Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu prüfen,
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ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Kommt es zu dem Ergebnis,
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dass die Beauftragung nicht gerechtfertigt war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH,
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Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/08, ZIP 2005, 36 f; vom
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10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, zVb Umdruck S. 11).
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b) Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren
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beträgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO 15 v.H. der Insolvenzmasse und damit
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weniger als die Regelvergütung des Verwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV. Grund
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hierfür ist, dass der Aufgabenkreis des anstelle des Insolvenzverwalters im vereinfachten Insolvenzverfahren tätigen Treuhänders erheblich reduziert ist und
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deshalb regelmäßig eine auf 15 v.H. des Wertes der Insolvenzmasse geminderte Vergütung gerechtfertigt ist (vgl. Amtliche Begründung zu § 13 InsVV, abgedruckt z.B. bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., S. 42 ff, S. 63; BGH,
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Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, ZIP 2011, 2158 Rn. 9; vom
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26. April 2012 - IX ZB 176/11, ZInsO 2012, 1138 Rn. 11).
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Die Aufgabenreduzierung ergibt sich daraus, dass dem vereinfachten
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Insolvenzverfahren der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung
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und das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan vorausgeht. Dementsprechend ist das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Eröffnung bereits weitgehend aufbereitet. Anstelle eines Berichtstermins wird nur der Prüfungstermin
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durchgeführt (vgl. Amtliche Begründung, aaO). Zudem ist der Treuhänder gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht zur Anfechtung berechtigt, weshalb ihm im
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Falle eines entsprechenden Auftrags der Gläubigerversammlung nach § 313
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Abs. 2 Satz 3, 4 InsO ein Zuschlag zustehen kann (BGH, Beschluss vom
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26. April 2012, aaO). Zudem ist er gemäß § 313 Abs. 3 InsO nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Absonderungsrechte bestehen.
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Hinsichtlich der Abgabe der Steuererklärungen ist ein wesentlicher Unterschied dagegen im Verhältnis zum Insolvenzverwalter nicht gegeben. Zwar
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kann bei einem Schuldner, der Arbeitnehmer ist, auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichtet werden, wenn hierfür steuerrechtlich keine Verpflichtung
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besteht. Bestehen aber Steuererstattungsansprüche, hat diese der Treuhänder
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zugunsten der Masse zu realisieren, nicht anders als der Insolvenzverwalter.
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Es entspricht sachgerechter Amtsführung, für steuerrechtliche Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder über den allgemeinen mit jeder
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Steuererklärung verbundenen Arbeitsaufwand hinausgehen, einen Steuerberater einzusetzen. Wie bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist dafür der
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Maßstab, ob ein Verwalter oder Treuhänder, der nicht als Rechtsanwalt oder
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Steuerberater zugelassen ist, für diese Tätigkeit angemessener- und vernünftigerweise einen Rechtsanwalt oder Steuerberater eingeschaltet hätte. Es muss
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sich um eine besondere Aufgabe, nicht um ein allgemeines Geschäft des Treuhänders oder Verwalters handeln (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB
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161/03, BGHZ 160, 176, 183; vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005,
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36, 37; vom 3. März 2005 - IX ZB 261/03, ZVI 2005, 143).
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Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende
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Steuererklärungen sind, sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden müssen,
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mit der Regelvergütung abgegolten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November
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2012 - IX ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 4, 7 mwN). Nach den Feststellungen
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des Beschwerdegerichts waren die Steuererklärungen einfach. Aufwand in gewissem Umfang bereitete lediglich die Ermittlung des Sachverhalts. Es ist aber
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nichts dafür ersichtlich, dass dieser von einem Steuerberater einfacher ermittelt
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werden konnte. Der Treuhänder hatte ohnehin Kontakt zum Schuldner. Es gehörte zu seinen Aufgaben, die für die Durchsetzung von Ansprüchen der Masse
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erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
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Dass der Schuldner geheiratet und ein Kind adoptiert hatte, verursacht
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für die Steuererklärungen keine wesentlichen Erschwerungen.
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2. Ein Obersatz, dass die Zulässigkeit der Delegation von Aufgaben
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strengeren Anforderungen unterliege, wenn der Treuhänder über eigene Fachkenntnisse verfüge, ist der Beschwerdeentscheidung nicht zu entnehmen. Das
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Landgericht stellt vielmehr zum Vergleich darauf ab, dass Millionen Arbeitnehmer jährlich selbst zahlreiche solcher einfachen Steuererklärungen selbst abgeben. Lediglich ergänzt wird, dass dies dann für den Treuhänder eine Tätigkeit
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einfachster Art sei.
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3. Das Beschwerdegericht hat auch nicht den Obersatz aufgestellt, dass
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die Zulässigkeit der Heranziehung eines Steuerberaters auf Kosten der Masse
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davon abhänge, dass durch die Aufgabenerfüllung eine relevante vergütungserhöhende Massemehrung eintrete. Es hat lediglich eine ergänzende Kontrollüberlegung zur Angemessenheit der Vergütung des Treuhänders angestellt.
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Der Treuhänder hätte die Tätigkeit auch dann nicht delegieren dürfen, wenn
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keine Steuererstattung zu erwarten gewesen wäre.
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4. Der Umstand, dass der Treuhänder dem Steuerberater für die Erstellung der drei Einkommenssteuererklärungen 3.120,93 € bezahlt hat, zeigt nicht
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auf, dass eine Gesamtvergütung des Treuhänders von ca. 2.500 € einschließlich der Erstellung von Steuererklärungen mit Art. 12 GG unvereinbar wäre. Die
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Berechtigung des dem Steuerberater gezahlten Entgelts ist schon nicht dargelegt. Jedenfalls folgt die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung einem anderen Regelungssystem. Die Vergütung des Treuhänders oder Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren muss nicht mindestens so hoch sein wie die
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Summe der Vergütungen, die an Spezialisten zu zahlen wären, wenn die Tätigkeit des Treuhänders oder Verwalters einzeln an diese vergeben würde.
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5. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat
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geprüft aber nicht für durchgreifend erachtet.
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6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
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abgesehen.
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Kayser
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Vill
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Pape
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Lohmann
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Möhring
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Vorinstanzen:
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AG Bochum, Entscheidung vom 28.12.2010 - 88 IK 470/08 LG Bochum, Entscheidung vom 09.05.2011 - I-7 T 16/11 -
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