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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 157/11
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vom
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12. Januar 2012
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
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Richter Dr. Pape
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am 12. Januar 2012
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
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des Landgerichts Oldenburg vom 27. April 2011 wird auf Kosten
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der Treuhänderin als unzulässig verworfen.
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Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die weitere Beteiligte zu 1 ist vormalige Treuhänderin in dem am
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28. September 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem diese die Restschuldbefreiung beantragt. Mit
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Beschlüssen vom 4. Juni 2009 und 14. Dezember 2009 sind gegen die weitere
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Beteiligte Zwangsgelder in Höhe von 500 € und 1.000 € festgesetzt worden,
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weil sie ihrer Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen ist. Der
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Zwangsgeldbeschluss des Insolvenzgerichts vom 14. Dezember 2009 ist durch
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Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2010 (IX ZB 85/10, NZI
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2010, 997) rechtskräftig geworden. Die Treuhänderin hat ihre Pflicht zur Rech-
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nungslegung auch nach Rechtskraft des zweiten Zwangsgeldbeschlusses nicht
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erfüllt.
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Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat das Insolvenzgericht die Treuhänderin entlassen und den weiteren Beteiligten zu 2 als neuen Treuhänder in dem
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Verfahren bestellt. Das Rechtsmittel der Treuhänderin gegen diesen Beschluss
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hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 27. April 2011 zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin, mit der sie die
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Aufhebung des Entlassungsbeschlusses erreichen will.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7 aF, § 59 Abs. 2 Satz 1, § 313
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Abs. 1 Satz 3 InsO, Art. 103f Abs. 1 EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen. Entsprechendes gilt aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO für
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den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt für die Entlassung des Insolvenzverwalters
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voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, ihn im Amt zu
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belassen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, ZInsO 2006,
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147 Rn. 10). Von einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters ist auszugehen, wenn dieser trotz mehrmaliger Festsetzung
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und Bezahlung eines Zwangsgeldes die ihm abverlangte Handlung nicht vornimmt (vgl. etwa Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 59 Rn. 4c; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 59 Rn. 10 a.E.). Entsprechend diesen Grundsätzen hat
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das Insolvenzgericht die Treuhänderin entlassen, nachdem diese trotz zweimaliger Zwangsgeldfestsetzung ihrer längst überfälligen Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen ist. Die von der Begründung der Rechtsbeschwerde
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vermissten erheblichen Auswirkungen auf das Verfahren folgen schon aus dem
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Umstand, dass das vereinfachte Verfahren seit mehreren Jahren wegen der
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fehlenden Rechnungslegung nicht aufgehoben werden kann.
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2. Auf die Rüge der Rechtsbeschwerde, dem Beschwerdegericht sei eine
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Gehörsverletzung anzulasten, weil es die Treuhänderin nicht darauf hingewiesen habe, dass es bei seiner Entscheidung die von der Treuhänderin selbst
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dargestellte Überforderung infolge des Ausfalls ihres Sachbearbeiters berücksichtigen wolle, kommt es nicht an. Allein die seit Jahren ausstehende Rechnungslegung trotz der verhängten Zwangsmaßnahmen rechtfertigt die Entlassung der Treuhänderin.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
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Satz 3 ZPO abgesehen.
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Kayser
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Raebel
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Lohmann
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 21.03.2011 - 10 IK 313/05 LG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.2011 - 6 T 263/11 -
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