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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 157/11
vom
12. Januar 2012
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 12. Januar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 27. April 2011 wird auf Kosten
der Treuhänderin als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €
Gründe:
I.
1
Die weitere Beteiligte zu 1 ist vormalige Treuhänderin in dem am
28. September 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem diese die Restschuldbefreiung beantragt. Mit
Beschlüssen vom 4. Juni 2009 und 14. Dezember 2009 sind gegen die weitere
Beteiligte Zwangsgelder in Höhe von 500 € und 1.000 € festgesetzt worden,
weil sie ihrer Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen ist. Der
Zwangsgeldbeschluss des Insolvenzgerichts vom 14. Dezember 2009 ist durch
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2010 (IX ZB 85/10, NZI
2010, 997) rechtskräftig geworden. Die Treuhänderin hat ihre Pflicht zur Rech-
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nungslegung auch nach Rechtskraft des zweiten Zwangsgeldbeschlusses nicht
erfüllt.
2
Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat das Insolvenzgericht die Treuhänderin entlassen und den weiteren Beteiligten zu 2 als neuen Treuhänder in dem
Verfahren bestellt. Das Rechtsmittel der Treuhänderin gegen diesen Beschluss
hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 27. April 2011 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin, mit der sie die
Aufhebung des Entlassungsbeschlusses erreichen will.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7 aF, § 59 Abs. 2 Satz 1, § 313
Abs. 1 Satz 3 InsO, Art. 103f Abs. 1 EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen. Entsprechendes gilt aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO für
den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt für die Entlassung des Insolvenzverwalters
voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, ihn im Amt zu
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belassen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, ZInsO 2006,
147 Rn. 10). Von einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters ist auszugehen, wenn dieser trotz mehrmaliger Festsetzung
und Bezahlung eines Zwangsgeldes die ihm abverlangte Handlung nicht vornimmt (vgl. etwa Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 59 Rn. 4c; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 59 Rn. 10 a.E.). Entsprechend diesen Grundsätzen hat
das Insolvenzgericht die Treuhänderin entlassen, nachdem diese trotz zweimaliger Zwangsgeldfestsetzung ihrer längst überfälligen Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen ist. Die von der Begründung der Rechtsbeschwerde
vermissten erheblichen Auswirkungen auf das Verfahren folgen schon aus dem
Umstand, dass das vereinfachte Verfahren seit mehreren Jahren wegen der
fehlenden Rechnungslegung nicht aufgehoben werden kann.
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2. Auf die Rüge der Rechtsbeschwerde, dem Beschwerdegericht sei eine
Gehörsverletzung anzulasten, weil es die Treuhänderin nicht darauf hingewiesen habe, dass es bei seiner Entscheidung die von der Treuhänderin selbst
dargestellte Überforderung infolge des Ausfalls ihres Sachbearbeiters berücksichtigen wolle, kommt es nicht an. Allein die seit Jahren ausstehende Rechnungslegung trotz der verhängten Zwangsmaßnahmen rechtfertigt die Entlassung der Treuhänderin.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Vill
Pape
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Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 21.03.2011 - 10 IK 313/05 LG Oldenburg, Entscheidung vom 27.04.2011 - 6 T 263/11 -