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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 138/08
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vom
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23. April 2009
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in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
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am 23. April 2009
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
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des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der
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Gläubiger als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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1.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2
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InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine
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Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des
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Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.
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1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der ein unstreitiger Sachverhalt keiner Glaubhaftmachung bedarf (BGHZ 156, 139, 143;
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BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396; Rn. 6),
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liegt nicht vor. Die Antragsteller haben mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht, der Schuldner sei nach Ankündigung der Restschuldbefreiung
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wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Auf eine Verurteilung wegen
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einer Insolvenzstraftat haben sie sich nicht berufen. Anlass für die Annahme,
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ein Versagungsgrund im Sinne des § 297 Abs. 1 InsO liege unstreitig vor, bestand für das Beschwerdegericht nicht.
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3
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Im Hinblick auf die fehlende Behauptung einer Verurteilung wegen einer
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Insolvenzstraftat bedurfte es auch keines Hinweises auf die fehlende Glaubhaftmachung. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis
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283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84
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GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter
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§ 297 InsO (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 297 Rn. 3; MünchKommInsO/Stephan, InsO 2. Aufl. § 297 Rn. 8; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl.
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§ 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung
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8. Auf. § 17 Rn. 56; vgl. auch OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416; LG Hamburg
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ZVI 2002, 33; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die entsprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Etwas Gegenteiliges wird
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auch von der Rechtsbeschwerde nicht ausgeführt.
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2. Wann und auf welche Art und Weise die Beschwerdeführer von der
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Verurteilung des Schuldners Kenntnis erlangt haben, ist für die Entscheidung
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der Sache ohne Bedeutung.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
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abgesehen.
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Ganter
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Raebel
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Fischer
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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AG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2007 - 40 IN 127/02K LG Bremen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 T 830/07 -
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