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BUNDESGERICHTSHOF
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IX ZB 138/01
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BESCHLUSS
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vom
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20. Dezember 2001
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in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
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am 20. Dezember 2001
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beschlossen:
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Die außerordentliche Beschwerde der Schuldnerin gegen den
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Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM
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festgesetzt.
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Gründe:
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Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine
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Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht gegeben. Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen
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Verfahrensgrundrechte. Insbesondere beruht sie nicht auf dem Umstand, daß
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die Schuldnerin im Verfahren der außerordentlichen weiteren Beschwerde der
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Gläubigerin
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nicht
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gehört
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worden
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ist.
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Denn
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mit
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der
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Gegenvorstel-
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lung/außerordentlichen Beschwerde vom 8. November 2001 werden weder in
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- 3 -
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tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet sind, die Entscheidung des Oberlandesgerichts ernsthaft in Frage zu stellen. Im übrigen ist der Gehörverstoß durch die sachliche Entscheidung des
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Oberlandesgerichts über die Gegenvorstellung geheilt.
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Die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts im Wege der außerordentlichen weiteren Beschwerde ist zumindest vertretbar und beruht nicht auf
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Willkür.
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Kreft
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Kirchhof
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Fi-
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scher
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Ganter
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Kayser
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