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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 131/10
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vom
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18. Oktober 2012
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in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
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Dr. Pape und die Richterin Möhring
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am 18. Oktober 2012
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
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des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten der
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Gläubigerin als unzulässig verworfen.
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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die gemäß §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 103f
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EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
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Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2
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ZPO). Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsverletzungen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
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1. Gemäß § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO steht die Beschwerde gegen den
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Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO die Versagung
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der Restschuldbefreiung beantragt hat: Die danach erforderliche Anhörung zu
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dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung kann nach allgemein vertretener Auffassung in der Form erfolgen, dass in einem im Internet zu veröffentlichenden Beschluss eine Frist bestimmt wird, innerhalb derer die Gläubiger
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Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen können (vgl. AG Göttingen, NZI 2007, 251; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. § 300 Rn. 9; MünchKommInsO/Stephan, 2. Aufl. § 300 Rn. 16; Weinland, in Ahrens/Prütting/Gehrlein,
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InsO, § 300 Rn. 10 f). Entsprechend ist das Insolvenzgericht hier verfahren.
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Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben, sind nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf
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Restschuldbefreiung präkludiert (HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 300 Rn. 3;
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FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 16; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO Rn. 15).
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3
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2. Soweit die Gläubigerin geltend macht, an der Antragstellung gehindert
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gewesen zu sein, weil das Insolvenzgericht ihr Schreiben vom 2. Januar 2009
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nicht beantwortet habe, ist der Eingang dieses Schreibens vom Insolvenzgericht nicht festgestellt worden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
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Satz 3 ZPO abgesehen.
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Kayser
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Raebel
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Pape
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Lohmann
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Möhring
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Vorinstanzen:
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AG Stuttgart, Entscheidung vom 13.02.2009 - 3 IK 208/03 LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2010 - 10 T 158/09 -
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