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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 112/07
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vom
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21. Februar 2008
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in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr.
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Fischer
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und
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die
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Richter
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Dr.
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Ganter,
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Raebel,
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Dr.
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Kayser
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und
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Prof. Dr. Gehrlein
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am 21. Februar 2008
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
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des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Mai 2007 wird auf
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Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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300 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Am 21. Dezember 2006 beantragte die beteiligte Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, dass dieser als Gesellschafter
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und Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH eine Bürgschaft über
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1 Mio. € übernommen habe, die nach Kreditkündigung gezogen worden sei.
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Der Schuldner habe ihr gegenüber schriftlich und mündlich erklärt, seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen zu können.
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Durch Beschluss vom 23. April 2007 hat das Insolvenzgericht den weite-
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2
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ren Beteiligten zu 2 zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, der das Insolvenzgericht durch Beschluss
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vom 26. April 2007 nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 9. Mai 2007 zurückgewiesen. Mit Schreiben
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vom 10. Mai 2007 hat die beteiligte Gläubigerin mitgeteilt, dass der Schuldner
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ihr am selben Tag eine Höchstbetragsbürgschaft über 1 Mio. € zur Verfügung
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gestellt habe. Im Hinblick auf die Besicherung der Bürgschaftsforderung erkläre
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sie die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 hat das Insolvenzgericht die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Mit seiner am 15. Juni
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2007 eingereichten Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung
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der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts vom 23. sowie 26. April
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2007.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7,
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3
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21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfahrensrechtlicher Überholung vorliegt und der Schuldner durch die mit der
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Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht bessergestellt werden
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kann.
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4
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
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BVerfGE 104, 220, 221 f, 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 G) nicht, die Rechtsschutzgewährung von
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einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu
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machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes
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praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB
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34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213). Im vorliegenden Fall fehlt dieses Rechtsschutzinteresse, weil das Insolvenzgericht die Sicherungsmaßnahmen, deren
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Anordnung Gegenstand der Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 23. April
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2007 und 26. April 2007 sowie der bestätigenden Beschwerdeentscheidung des
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Landgerichts waren, vor Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgehoben hat. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit dem
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Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das
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Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen ist
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wegen der eingetretenen prozessualen Überholung ebenfalls ausgeschlossen.
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5
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Das Rechtsschutzinteresse muss in der Hauptsache bestehen. Liegt
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- wie hier - ein Fall prozessualer Überholung vor, kann es nicht aus der im
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- 5 -
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Streitfall hilfsweise angestrebten Beseitigung einer für den Rechtsbeschwerdeführer ungünstigen Kostenentscheidung hergeleitet werden (vgl. § 4 InsO, § 99
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Abs. 1 ZPO).
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Fischer
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Ganter
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Kayser
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Raebel
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Gehrlein
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Vorinstanzen:
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AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 23.04.2007 - 32 IN 174/06 LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 T 210/07 -
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