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BGHR!
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZA 9/04
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vom
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23. Juli 2004
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in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
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am 23. Juli 2004
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beschlossen:
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Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 19. April 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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Der Schuldner, dessen Insolvenzverfahren am 27. Februar 2001 eröffnet
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worden ist, hat mit Schreiben vom 11. März 2004 beantragt, ihm die vom Treuhänder angeforderte Mindestvergütung für das erste Jahr der Wohlverhaltensperiode in Höhe von 100 € zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer nach § 4a InsO zu
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stunden. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts und das Landgericht haben den
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Antrag zurückgewiesen. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 17. Mai 2004 hat
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der Schuldner gegen die Entscheidung des Landgerichts "Rechtsbeschwerde"
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eingelegt und zugleich Prozeßkostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung beantragt.
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II.
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Der Senat legt die Eingabe des Schuldners als Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß
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des Landgerichts Göttingen vom 19. April 2004 aus. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
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(§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO).
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1. Nach der klaren und nicht auslegungsbedürftigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Hiervon geht - ausdrücklich bezogen auf die Möglichkeit
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der Stundung der Verfahrenskosten - auch die amtliche Begründung der Überleitungsvorschrift aus, die hervorhebt, daß in allen Verfahren die erst nach Inkrafttreten
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des
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Insolvenzrechtsänderungsgesetzes
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eröffnet
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werden,
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die
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Schuldner von der Stundungsmöglichkeit der Verfahrenskosten profitieren (vgl.
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BT-Drucks. 14/5680 S. 35 f). Im Anschluß hieran hat sich die Auffassung
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durchgesetzt, daß § 4a InsO nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung
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findet, die bis zum 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet worden waren (vgl.
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OLG Celle ZInsO 2001, 799, 780; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 4a Rn. 4; HKInsO/Landfermann, aaO Art. 103a EGInsO Rn. 1 f; Kübler/Prütting/Wenzel,
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InsO § 4a Rn. 2a; Göbel ZInsO 2001, 500; Vallender NZI 2001, 561, 568; a.A.
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nur AG Duisburg ZInsO 2003, 386).
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Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners unstreitig vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden; eine Anwendung
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des § 4a InsO ist deshalb nicht möglich.
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2. Dem Schuldner ist die begehrte Prozeßkostenhilfe auch nicht nach
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den Grundsätzen zu gewähren, nach denen in Prozeßkostenhilfeverfahren
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nicht über schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorab
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entschieden werden darf (vgl. BVerfGE 81, 347, 358; BVerfG NJW 1994, 241,
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242; 2000, 1936, 1937; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02,
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WM 2003, 1826; ständig). Bei der Auslegung der Übergangsregelung des
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Art. 103a EGInsO sind weder schwierige noch bislang ungeklärte Fragen des
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formellen Insolvenzrechts zu entscheiden. Das von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Es ist auch nicht
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verfassungsrechtlich problematisch, weil Stichtagsregelungen trotz der damit
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verbundenen Härten grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 80, 297, 311; 101, 239, 270;
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Jarass/Pieroth, GG 7. Aufl. Art. 3 Rn. 32).
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Kreft
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Fischer
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Kayser
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Ganter
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Vill
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