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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 4/10
vom
27. April 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 27. April 2010
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
17. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO).
2
1. Die von der Beschwerde formulierten Grundsatzfragen stellen sich
nicht. Ob der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater als Nebenverpflichtung seines Mandats die Geschäftsführer, welche die Überschuldung und ihre sich daraus ergebenden Handlungspflichten nicht kennen, darauf hinweisen muss, kann dahin stehen, weil der Geschäftsführer und
Alleingesellschafter der Schuldnerin nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen sämtliche Umstände kannte. Mangels Hinweispflicht stellen sich
auch nicht die Fragen, ob Geschäftsführer in den Schutzbereich des Vertrages
einbezogen und ob bei pflichtgemäßem Hinweis Rangrücktritte zu unterstellen
- 3 -
sind. Die Frage, ob der Steuerberater den Gesellschafter/Geschäftsführer über
die Folgen der weiteren Verlustfinanzierung aufklären muss, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist,
dass die Erklärung eines Rangrücktritts die vorherige Aufklärung des Gesellschafter/Geschäftsführers über dessen Rechtsfolgen voraussetzt.
2. Bei der Ablehnung eines Anscheinsbeweises ist das Berufungsgericht
3
von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen.
Ganter
Raebel
Gehrlein
Vorinstanzen:
LG
Bonn, Entscheidung vom 03.04.2009 - 15 O 110/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2009 - 8 U 27/09 -
Kayser
Grupp