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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 37/14
vom
18. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 18. Dezember 2014
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die
beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. September 2014
wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu
haben.
2
Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1
ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im
Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu darlegen,
sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar
2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06,
FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1;
- 3 -
vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2) und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren
(BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn 3).
Die von der Beklagten geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht. Die Anschriften
der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte sind allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen. Eine Mandatsandienung war der Beklagten
daher auch ohne die ergebnislosen fernmündlichen Anfragen bei der örtlichen
Rechtsanwaltskammer möglich.
Kayser
Vill
Pape
Lohmann
Möhring
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11.04.2014 - 318 C 243/13 LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2014 - 321 S 67/14 -