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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZA 32/15
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vom
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12. Mai 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA32.15.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die
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Richterin Möhring
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am 12. Mai 2016
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beschlossen:
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Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 10. Februar 2016
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gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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1. Der Senat legt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Januar
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2016 aus, durch welchen der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in
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Berlin vom 19. Oktober 2015, abgeändert durch den Beschluss vom
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10. Dezember 2015, abgelehnt worden ist. Eine sofortige Beschwerde findet
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nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt
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(§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die von der Antragstellerin "angefochtene"
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Entscheidung des Senats nicht.
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2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet.
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3
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a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014,
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357 Rn. 9). Deswegen ist es unerheblich, dass der Streitwert des Berufungsverfahrens bei Einlegung und Begründung der Berufung 110.000 € betragen hat,
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weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erst danach
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eröffnet worden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Tenor ohne die ausdrückliche Einschränkung zurückgewiesen hat, die Berufungszurückweisung erfolge mit der
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Maßgabe, dass die Tabellenfeststellungsklage derzeit unzulässig sei. Denn
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diese Einschränkung ergibt sich aus den Urteilsgründen. Ein Urteilstenor kann
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unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ausgelegt werden (BGH, Urteil
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vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37; vom
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6. Oktober 2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 34; vom 15. Dezember 2015
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- X ZR 30/14, GRUR 2016, 257 Rn. 104).
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4
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b) Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen den Insolvenzverwalter und der Umstellung der Zahlungsklage auf eine Klage auf Feststellung, dass
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ihre von dem beklagten Insolvenzverwalter bestrittene Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur Tabelle anerkannt werde
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(§ 264 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12,
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BGHZ 195, 233 Rn. 22), will die Klägerin ihre Teilnahme an dem Verteilungsverfahren nach §§ 187 ff InsO zur Realisierung einer Quote durchsetzen (vgl.
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BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f). Das
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ergibt sich aus § 182 InsO, wonach der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage sich allein aus der zu erwartenden Quote bestimmt.
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Der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage wird nicht dadurch erhöht,
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dass die Forderung, deren Feststellung ein Gläubiger begehrt, durch Absonderungsrechte und sonstige Sicherheiten gesichert ist oder der Gläubiger nach
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Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Tabellenfeststellung gegen den
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Schuldner vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 InsO). Dies ergibt sich aus dem
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Zweck der Regelung. Dieser zielt darauf ab, bei der Bewertung der Forderungen der Insolvenzgläubiger, die auf Feststellung der Teilnahme am Insolvenzverfahren klagen, einen möglichst einheitlichen Maßstab sicherzustellen. Es soll
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im wohlverstandenen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der
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Masse durch Prozesskosten verhindert und den Gläubigern bei geringer Insolvenzquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos ermöglicht
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werden (BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f;
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Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50, 51). Dies gilt
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selbst dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht und er sie nach Insolvenzaufhebung und nach Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO als ausgenommene Forderung gegen den Schuldner durchsetzen könnte (vgl. OLG Celle,
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ZIP 2005, 1571, 1572). Vorliegend kommt hinzu, dass der Schuldner der angemeldeten Forderung widersprochen hat (§ 184 InsO). Um gegen ihn nach
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Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstrecken zu können, müsste die Klägerin gegen ihn erst einen Vollstreckungstitel erwirken (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO).
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Kayser
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Gehrlein
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Grupp
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Pape
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2013 - 31 O 48/12 KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2015 - 20 U 203/13 -
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