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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZA 31/07
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vom
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14. Februar 2008
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in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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- 2 -
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
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Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 14. Februar 2008
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beschlossen:
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Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
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ZPO). Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist zwar nach § 34 Abs. 2, § 7 InsO statthaft. Grundsätzlich können Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss auch mit dem Ziel der Abweisung des Eröffnungsantrags
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mangels Masse (§ 26 InsO) eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli
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2004 – IX ZB 172/03, WM 2004, 1785 f). Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
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Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
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- 3 -
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einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Ganter
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Raebel
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Cierniak
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Kayser
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Lohmann
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Vorinstanz:
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LG Fulda, Entscheidung vom 01.11.2007 - 5 T 323/07 -
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