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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 99/07
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vom
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24. Oktober 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
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Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
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am 24. Oktober 2007
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Hamm vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten
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als unzulässig verworfen.
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Wert: 8.400 €
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Gründe:
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I. Für den Beklagten zu 1 ist im Grundbuch von D.
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Bl. 881 bis
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887 Teileigentum eingetragen verbunden mit dem Sondereigentum an im
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betreffenden Aufteilungsplan näher bezeichneten Garagen. Die vorgesehene Bebauung mit Garagen unterblieb, so dass der Beklagte zu 1 das
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Teileigentum an unbefestigten Grünflächen von jeweils 20 qm hält. Das
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Teileigentum ist belastet mit einer in Abteilung III Nr. 1 brieflos eingetragenen Gesamtgrundschuld über 100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen und in Abteilung III Nr. 2 mit einer weiteren Gesamtgrundschuld über
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100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen. Beide Grundschulden valutieren nicht mehr. Die Grundpfandgläubiger erklärten daher die Pfandent-
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lassung und bewilligten die Löschung. Der Beklagte zu 1 trat beide
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Grundschulden an die Beklagte zu 2 ab, wobei die Abtretung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 am 25. April 2005 im Grundbuch eingetragen
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wurde.
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Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin erwirkte gegen den
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Beklagten zu 1 einen Zahlungstitel über 37.819,40 DM (= 19.336,75 €).
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Sie ließ sich zu Lasten des Teileigentums in Abteilung III Nr. 4 (Bl. 884
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bis 887) bzw. Nr. 5 (Bl. 881 bis 883) Sicherungshypotheken von jeweils
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5.000 DM (= 2.556,46 €) eintragen, aus denen sie die Zwangsversteigerung betreibt. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert der Grünflächen auf jeweils 1.200 € festgesetzt.
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Die Klägerin verlangt aus §§ 1192 Abs. 1, 1179a BGB die Löschung der Grundschulden bzw. die Zustimmung zur Löschung und die
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Vorlage des Grundschuldbriefes betreffend die Grundschuld Abteilung III
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Nr. 2 zum Zwecke der Löschung. Sie beruft sich dabei auf ihre Stellung
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als nachrangige Grundpfandgläubigerin, in erster Linie aus eigenem
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Recht, hilfsweise für die Bl. 881 bis 883 eingetragenen Grünflächen aus
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abgetretenem Recht in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 4 jeweils eingetragenen Sicherungshypotheken über 1.600 DM (= 818,07 €).
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Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Grundschulden Abteilung III Nr. 1
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und 2 zu beantragen, und die Beklagte zu 2, der Löschung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat die
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Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen und die Beklagte
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zu 2 auf die Berufung der Klägerin weitergehend verurteilt, den Grundschuldbrief betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 dem Grund-
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buchamt zur Löschung vorzulegen. Mit ihrer Beschwerde erstreben die
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Beklagten die Zulassung der Revision.
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II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die
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Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der
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§§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII
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ZR 133/06 - WuM 2007, 395 Tz. 2).
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1. Die Parteien streiten über die Löschung zweier Grundschulden
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über jeweils 51.129,19 € und über die Vorlage des zu dem in Abteilung
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III Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrecht gehörenden Briefes. Für den
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Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist
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grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt.
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Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand
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des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Löschung" und § 6 Rdn. 9; Stein/Jonas/
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Roth, ZPO 22. Aufl. § 6 Rdn. 29, 36; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger,
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2. Aufl. § 6 Rdn. 16/17). Davon ist hier auszugehen. Die streitbefangenen Gesamtgrundschulden ruhen auf Grundstücken, deren Verkehrswert
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mit jeweils 1.200 € (insgesamt 8.400 €) anzusetzen ist. Daher ist auf den
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geringeren Wert der Grundstücke abzustellen, durch den die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
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2. Die Beklagten haben nichts vorgetragen, was eine abweichende
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Beurteilung rechtfertigen könnte. Damit das Revisionsgericht bei Prüfung
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der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von
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20.000 € überschritten ist, muss der Beschwerdeführer nicht nur die Zulassungsgründe innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern
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auch darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung
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des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 €
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übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR
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148/02 - VersR 2003, 260 unter 3 a). Überdies hat er seine Angaben, die
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der Darlegung der Wertgrenze dienen, glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06 - MMR 2007, 37 Tz. 6
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m.w.N.). An beidem fehlt es hier.
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Terno
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Dr. Franke
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Vorinstanzen:
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LG Hagen, Entscheidung vom 28.02.2006 - 18 O 25/05 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 72/06 -
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