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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 80/14
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vom
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23. September 2015
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin
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Mayen,
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die
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Richterin
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Harsdorf-Gebhardt,
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die
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Richter
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Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
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am 23. September 2015
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
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das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 3. Februar 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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eines Monats
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Stellung zu nehmen.
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Gründe:
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I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. November 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgen-
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den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte er die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom Dezember 2010 kündigte er die Versicherung und erhielt den Rückkaufswert ausgezahlt. Mit Schreiben vom
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Mai 2011 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein
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die
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Versicherungsbedingungen,
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eine
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Verbraucherinformation
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nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1
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VVG a.F.
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Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren
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noch von Interesse - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts .
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Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
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zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
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II. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die
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hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht
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hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bere icherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Er
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sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1
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VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam z ustande gekommen.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
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d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter.
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III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von
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§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine
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Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e rfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen
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des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die
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Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine W iderspruchsbelehrung. Entgegen der Ansicht der Revision ist d. VN auch
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ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. D er Begriff
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der "Textform" in der Widerspruchsbelehrung ist nicht erläuterungsbedürftig. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der Senat entschieden, dass der
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Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG
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a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist (IV ZR 105/13). Wegen der Einzelhe iten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungserhebliche Frage geklärt. Im Ergebnis ist es revisionsrechtlich auch nicht
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zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Widerspruchsbelehrung
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auch im Übrigen für ordnungsgemäß ansah. Unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens ist für d. VN noch ausreichend
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deutlich ersichtlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die
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Widerspruchsfrist zu laufen beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni
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2015 - IV ZR 16/14 Rn. 8).
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b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG
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a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom
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16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR
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2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche idet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit
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den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entsc heidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger
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Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu
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berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze lnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42;
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BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die
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zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag
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nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Bekla gten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begrü ndet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar (vgl. ergänzend Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - IV ZR
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16/14 und Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015,
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876 Rn. 13 f.).
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2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede nfalls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
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Mayen
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Harsdorf-Gebhardt
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Lehmann
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Dr. Karczewski
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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AG Lennestadt, Entscheidung vom 13.08.2012 - 3 C 280/11 LG Siegen, Entscheidung vom 03.02.2014 - 3 S 60/12 -
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