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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 80/03
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vom
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17. Dezember 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
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und Felsch
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am 17. Dezember 2003
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
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der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
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Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
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Satz 1 ZPO).
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 88.605,13
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Ergänzend bemerkt der Senat :
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Soweit die Beschwerdebegründung die grundsätzliche
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Frage aufwirft, ob das Berufungsgericht § 354a HGB zu
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Recht auf das hier vor Inkrafttreten der Vorschrift vereinbarte Abtretungsverbot (§ 3 Abs. 4 AKB 1970) angewendet hat, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt. Denn die Beklagte hat
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mit der Beschwerde nicht ausgeräumt, daß sich ihr Berufen auf die fehlende Aktivlegitimation (§ 3 Abs. 2 oder 4
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AKB) hier - wie bereits das Landgericht angenommen hat als rechtsmißbräuchlich darstellt (§ 242 BGB).
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Terno
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Dr. Schlichting
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Wendt
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Seiffert
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Felsch
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