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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 80/03
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
und Felsch
am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 88.605,13
Ergänzend bemerkt der Senat :
Soweit die Beschwerdebegründung die grundsätzliche
Frage aufwirft, ob das Berufungsgericht § 354a HGB zu
Recht auf das hier vor Inkrafttreten der Vorschrift vereinbarte Abtretungsverbot (§ 3 Abs. 4 AKB 1970) angewendet hat, ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt. Denn die Beklagte hat
mit der Beschwerde nicht ausgeräumt, daß sich ihr Berufen auf die fehlende Aktivlegitimation (§ 3 Abs. 2 oder 4
AKB) hier - wie bereits das Landgericht angenommen hat als rechtsmißbräuchlich darstellt (§ 242 BGB).
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Seiffert
Felsch