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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 49/05
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Verkündet am:
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14. Mai 2008
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Fritz
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen
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Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. April
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2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt,
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die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
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für Recht erkannt:
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Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der
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6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts
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Karlsruhe vom 16. Juli 2004 geändert.
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Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß
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ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente
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nicht verbindlich festlegt.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden
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zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
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aufgehoben.
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Von Rechts wegen
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Streitwert: 9.853,54 €
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Tatbestand:
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Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
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Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom
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1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und
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durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
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Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte
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Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten
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übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
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eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen
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kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten
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werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-
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gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4,
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33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit
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§ 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre
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pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr
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der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84
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Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).
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Die am 26. Juli 1948 geborene und somit einem rentenfernen
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Jahrgang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung
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für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift von 42,77 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von
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monatlich 171,08 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, sie
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wie eine rentennahe Versicherte zu behandeln und ihr eine Versorgungsrente unter Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS (n.F.) zu gewähren. Hilfsweise begehrt sie, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er
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sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des
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Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Die Beklagte stützt ihren Antrag
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auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom
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1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschütz-
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te Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung
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standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand der Klägerin.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
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Klägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Beklagte verpflichtet,
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der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens
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eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag
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aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren
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Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001)
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oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht, und
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die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der
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Klägerin nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3
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VBLS anzuwenden.
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt
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die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt
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mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie
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die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis
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zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des
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Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen
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Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine
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rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen
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folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in
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erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft
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könne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente
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zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV
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vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der
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Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe nach
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der früheren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verrentung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf
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Versorgungsrente erworben. Daraus sei bereits für die Zeit vor Erreichen
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des Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden könne.
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Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein
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Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung
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erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich
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nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenanwartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum
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erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in
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die erdiente Anwartschaft dar. Auch die Klägerin sei von einem derartigen Eingriff betroffen.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden,
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dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten
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oder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfallen werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem
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Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur
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entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein
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Punktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden sollten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November
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2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob
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die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Beklagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu keinem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe.
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Sie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrages Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewichen.
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Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften
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der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letztere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und
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Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der
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Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver
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Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffenen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in geschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären.
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Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften
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zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicherte der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genannten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten
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anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen
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Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den rentennahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung
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(Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich.
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Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstellungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so
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gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit
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dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergebnis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor
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zu multiplizierten.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum
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31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Berücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR
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2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei
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der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente
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nicht berücksichtigt werden.
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II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils
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ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris, zur
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Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt, rechtlicher Nachprüfung
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nicht in allen Punkten stand.
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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert
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und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen
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schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom
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2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz.
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Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei
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denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt
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und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht
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voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der
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sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 =
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Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für
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den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).
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2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangsbzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage,
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inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten
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verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese
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Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 =
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Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1
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und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen
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Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem
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Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).
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a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom
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14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das
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gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1
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ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
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Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts
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und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in
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einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb =
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Tz. 77-79).
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Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilnehmen, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33
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Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an
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den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme
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größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafteten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung
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zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu
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beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die
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Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten
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(Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd =
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Tz. 77-81).
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Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder darin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen
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Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen
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- insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in
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dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige
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Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung
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keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet.
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Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt
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(aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101).
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b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für
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die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu
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bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1
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Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
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Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von
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Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im
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Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 =
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Tz. 102-121).
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Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).
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c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3
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Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79
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Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von
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2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom
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14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer
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sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die
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selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht
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mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente
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(100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon
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auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen
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eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen
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Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom
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14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).
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3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom
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1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich
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die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79
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Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen
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Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die
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der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen
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Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis
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zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des
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Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).
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Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken.
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Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der
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unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der
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Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest
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bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG
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geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-
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richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten,
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eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
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Terno
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Felsch
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Vorinstanzen:
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AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.07.2004 - 2 C 422/03 LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 S 24/04 -
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