Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/iv_zr__47-01.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

222 lines
No EOL
15 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 47/01
URTEIL
Verkündet am:
12. Dezember 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
_____________________
ZPO §§ 829, 835
1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der
Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig.
2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der
Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden
soll.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
-3-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
12. Dezember 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 4. Februar 1997 Konkursverwalter über das
Vermögen des L. A.. Dieser unterhielt bei dem Beklagten insgesamt
sechs Kapitallebensversicherungen. Im Oktober 1989 und Dezember
1990 trat er seine Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen
sicherungshalber an die Rechtsvorgängerin der Sparkasse W. ab. Mit
Schreiben vom 20. Juli 1992 gab die Sparkasse W. einen erstrangingen
Teilbetrag der Rückkaufswerte und Überschußanteile bis 230.000 DM
-4-
zugunsten der ... Bank (Schweiz) AG frei. Der Gemeinschuldner trat am
15. Oktober 1992 dieser die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen allerdings der Höhe nach unbeschränkt ab. Mit einem an
den Gemeinschuldner gerichteten Schreiben vom 1. Juli 1993, dessen
Zugang streitig ist, verzichtete die Sparkasse W. auf die Kapitallebensversicherungen als Sicherheit, soweit die Ansprüche für den Erlebensfall
betroffen waren, und erklärte, diese Ansprüche an den Gemeinschuldner
rückabzutreten. Im Oktober 1994 erwirkte sie zulasten des Gemeinschuldners einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der unter anderem dessen “gegenwärtige, künftige und bedingte Ansprüche” gegen
den Beklagten auf Zahlung der Gewinnanteile und des Rückkaufswertes
aus den bestehenden Lebensversicherungen erfaßte. Mit Schreiben vom
27. März 1996 kündigte die C. L. (Schweiz) AG als Rechtsnachfolgerin
der ... Bank sämtliche Lebensversicherungsverträge, deren Rückkaufswert nach Abrechnung des Beklagten 386.365,40 DM betrug. Davon
zahlte der Beklagte an die C. L. die verlangten 230.000 DM. Die restlichen 156.365,40 DM erhielt die Sparkasse W.. Nachdem die C. L. im
August 1997 die Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen,
soweit nicht bereits Erfüllung eingetreten war, an den Kläger rückabgetreten hatte, nahm dieser den Beklagten auf Zahlung mit der Begründung
in Anspruch, der Betrag von 156.365,40 DM habe dem Gemeinschuldner
und nicht der Sparkasse W. zugestanden. Zuvor hatte er am 25. März
1997 mit der Sparkasse W. eine die freihändige Verwertung eines in N.
belegenen Anwesens des Gemeinschuldners betreffende Verwertungsvereinbarung geschlossen, die unter Ziffer 4 wie folgt lautete:
-5-
"Die Parteien dieser Vereinbarung gehen davon aus, daß
sämtliche zugunsten der Sparkasse W. bestehenden Sicherungsrechte und bestellten Grundpfandrechte ordnungsgemäß gegeben worden sind und keinerlei Tatbestände vorliegen, die diese Sicherungsrechte konkursrechtlich angreifbar oder sonstwie nichtig oder unwirksam machen würden."
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit seiner Revision
erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht führt aus: Zwar habe der Beklagte eine
Genehmigung seiner an die Sparkasse W. getätigten Zahlung durch den
Gemeinschuldner nicht bewiesen. Jedoch liege in der Vereinbarung vom
25. März 1997 eine Genehmigung durch den Kläger selbst. Die Vereinbarung wirke nicht nur im Verhältnis zur Sparkasse W., sondern hindere
den Kläger gemäß § 242 BGB auch, gegenüber dem Beklagten die Unwirksamkeit der Sicherungsabtretungen vom Oktober 1989/Dezember
1990 geltend zu machen oder sich darauf zu berufen, durch den Beschluß vom 6. Oktober 1994 sei ein wirksames Pfändungspfandrecht zugunsten der Sparkasse W. nicht begründet worden. Der Zugang des
-6-
Schreibens der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 an den Gemeinschuldner
könne dahinstehen. Entweder sei die Sparkasse W. weiterhin Inhaberin
der Ansprüche aus den Lebensversicherungen geblieben oder ihr seien
diese Ansprüche wirksam zur Einziehung überwiesen worden, da der
Beschluß vom 6. Oktober 1994 auch die Ansprüche erfasse, die infolge
einer künftigen Rückübertragung wieder zum Gemeinschuldner gelangten. In beiden Fällen sei die Zahlung des Beklagten an die richtige
Gläubigerin erfolgt.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Aus der Vereinbarung vom 25. März 1997 folgt keine Genehmigung der seitens des Beklagten an die Sparkasse W. erfolgten Zahlung
durch den Kläger.
Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, wie
hier vom 25. März 1997, bindet das Revisionsgericht unter anderem
dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und der zu ihnen entwickelten, allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (BGH, Urteil
vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967 unter II 3 a). Die
genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daß der Tatrichter alle für
die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen hierzu in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt.
Zumindest die wichtigsten für und gegen eine Auslegung sprechenden
Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erör-
-7-
tern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne
fehlerhaft, leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII
ZR 140/90 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3). So liegt der Fall
hier. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auslegung
allein darauf berufen, sie ergebe sich nach "Wortlaut, Sinn und Zweck"
der Vereinbarung. Das ist weder nachvollziehbar, noch läßt es auch nur
ansatzweise erkennen, welche Bedeutung es dem Wortlaut - dem eine
Genehmigung durch den Kläger zumindest nicht unmittelbar zu entnehmen ist -, dem Sinn der zwischen dem Kläger und der Sparkasse getroffenen Vereinbarung und dem mit ihr nach der Interessenlage der Parteien verfolgten Zweck beigemessen hat. Die Begründung des Berufungsgerichts beschränkt sich vielmehr auf eine bloße Leerformel. Da nach
dem bisherigen Sach- und Streitstand weitere Tatsachen, die für die
Auslegung Bedeutung haben könnten, nicht ersichtlich sind, legt der Senat die Vereinbarung selbst aus.
Aus ihrem Wortlaut ergibt sich für eine Genehmigung der Zahlungen des Beklagten an die Sparkasse W. nichts; Versicherungsleistungen
sind nicht erwähnt. Ebensowenig läßt allein der Wortlaut einen hinreichenden Schluß darauf zu, daß der Kläger mit ihr die Wirksamkeit der
Abtretungen von Versicherungsansprüchen aus den Jahren 1989/90 bestätigen oder die Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts streitfrei stellen wollte.
Vielmehr ist bei der Auslegung der Vereinbarung zu berücksichtigen, daß sie einen konkreten Anlaß hatte, der in der Urkunde selbst g e-
-8-
nannt wird, nämlich den freihändigen Verkauf des Grundstücks des Gemeinschuldners in N.. Sie ist folgerichtig als "Verwertungsvereinbarung"
überschrieben. Sämtliche Abreden in den der Ziffer 4 vorangehenden
vertraglichen Bestimmungen befassen sich mit dem freihändigen Verkauf
zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Parteien sich darüber hinaus in Ziffer 4 mit Sicherungsrechten befassen wollten, die mit dem zu verwertenden Grundstück
nichts zu tun hatten. Umstände, die eine davon abweichende Auslegung
rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat nur einen
Tag nach Abschluß der Vereinbarung vom 25. März 1997 die Beklagte
zur Zahlung des jetzt streitbefangenen Betrages aufgefordert und die
Ansicht vertreten, die Pfändung der Forderung durch die Sparkasse W.
sei ins Leere gegangen. Das ist mit der Vereinbarung, wie sie vom Berufungsgericht verstanden wird, nicht in Einklang zu bringen. Im März
1997 war der Kläger zudem noch nicht berechtigt, über die geltend gemachte Forderung, die ihm erst im August 1997 durch die Rechtsnachfolgerin der Zweitzessionarin rückabgetreten worden ist, zu disponieren.
2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Feststellung des Berufungsgerichts, seitens des Gemeinschuldners liege eine Genehmigung
der Auskehrung des Betrages in Höhe von 156.365,40 DM an die Sparkasse W. nicht vor. Die darauf zielende Gegenrüge des Beklagten bleibt
ohne Erfolg. Die der Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung
erweist sich als rechtsfehlerfrei; sie bezieht alle dafür maßgeblichen
Umstände ein.
-9-
Auf die Erklärungen, die der für den Gemeinschuldner tätige "Unternehmerlotse" gegenüber der Sparkasse W. abgegeben hat, kommt es
nicht an. Dieser hat lediglich beratende Funktionen wahrgenommen und
war zur rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht befugt. Seinem an die
Sparkasse W. gerichteten Schreiben vom 15. Januar 1996 ist die vom
Beklagten behauptete umfassende Bevollmächtigung nicht zu entnehmen. Auch nach den Aussagen des Gemeinschuldners und seiner Ehefrau anläßlich ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht sind Vol lmachten nicht erteilt worden. Im übrigen stand die vorgetragene Vereinbarung, daß 156.365,40 DM der Sparkasse W. zufließen sollten, unter
dem Vorbehalt des Abschlusses eines Vergleichs mit dem Gemeinschuldner, zu dem es aber nach den insoweit vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekommen ist.
3. Jedoch durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob das
Schreiben der Sparkasse W. vom 1. Juli 1993 dem Gemeinschuldner zugegangen ist.
a) Vom Zugang dieses Schreibens hängen die Wirksamkeit der
Rückabtretung und damit der erneute Übergang der Ansprüche aus den
Lebensversicherungen auf den Gemeinschuldner ab. Der Gemeinschuldner hätte in diesem Fall die Verfügungsbefugnis über die erstmals
im Oktober 1989 und Dezember 1990 an die Rechtsvorgängerin der
Sparkasse W. abgetretenen Forderungen wiedererlangt. Gemäß § 185
Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wäre damit die Zession an die ... Bank
(Schweiz) AG vom 15. Oktober 1992 auch insoweit wirksam geworden,
als sie über den von der Erstzessionarin freigegebenen Betrag in Höhe
- 10 -
von 230.000 DM hinausging (Staudinger/Busche, [1999] § 398 BGB
Rdn. 6; Staudinger/Gursky, [1995] § 185 BGB Rdn. 58). Die Forderungsinhaberschaft wäre insgesamt auf die ... Bank übergegangen; eine
solche des Gemeinschuldners hätte nicht mehr bestanden.
Bei einem solchen Sachverhalt ging der von der Sparkasse W. im
Oktober 1994 erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ins Leere. Dieser war auf die "gegenwärtigen, künftigen und bedingten” Ansprüche des Gemeinschuldners gegen den Beklagten aus den bestehenden
Lebensversicherungsverträgen gerichtet. Er kann, weil es sich um einen
staatlichen Hoheitsakt handelt, vom Revisionsgericht eigenständig ausgelegt werden (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98 - WM
2000, 489 unter II 2; vom 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86 - WM 1987, 979
unter II 1). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfaßte der
Beschluß nicht die Ansprüche, die sich nicht mehr in der Rechtszuständigkeit des Schuldners befanden, selbst wenn zu erwarten stand, daß
sie künftig dorthin zurückkehrten. Mit “künftigen” Ansprüchen waren
vielmehr allein die aus dem Lebensversicherungsverhältnis noch entstehenden gemeint in Abgrenzung zu den bereits entstandenen “gegenwärtigen” Ansprüchen. Die Pfändung erstreckte sich daher nicht auf die Ansprüche, auf die die Sparkasse W. eigentlich hatte zugreifen wollen.
Auch wenn mit dem Berufungsgericht anzunehmen wäre, daß der
Beschluß auch die Ansprüche erfaßte, die infolge einer künftigen Rüc kabtretung durch die ... Bank (Schweiz) AG wieder zum Gemeinschuldner
gelangen würden, hätte die Pfändung und Überweisung hinsichtlich der
streitbefangenen Forderung keinen Erfolg gehabt. Ist eine Forderung be-
- 11 -
reits vor der Pfändung vom Schuldner abgetreten worden, so wird sie,
wenn der neue Gläubiger sie nach der Pfändung zurückabtritt, von dieser nicht erfaßt; sie wird dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
auch nicht nachträglich unterworfen. Vielmehr setzt die Pfändung einer
Forderung einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus. Ist dies
nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB auf Pfändungen kommt nicht in Betracht
(BGHZ 56, 339, 350 f.; 100, 36, 42 f.; BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 - IX
ZR 201/86 - WM 1987, 979 unter II 2; Zöller/Stöber, § 829 ZPO Rdn. 4;
Staudinger/Busche, § 408 BGB Rdn. 7; MünchKomm/Smid, § 829 ZPO
Rdn. 6; Stein/Jonas/Brehm, § 829 ZPO Rdn. 19). Die gerichtliche Überweisung einer bereits abgetretenen Forderung führt also weder zu ihrer
Verstrickung noch bedarf es vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe, um
die Rechtswirkungen des Beschlusses zu beseitigen. Leistet der Drittschuldner - wie hier der Beklagte - dennoch, wird er dadurch von seiner
Leistungspflicht gegenüber dem wahren Gläubiger nicht frei; § 836
Abs. 2 ZPO hat keine Geltung (BGH, Urteil vom 26. Mai 1987, aaO unter
II 2). Auch ein materiell-rechtlicher Schutz des Beklagten über die
§§ 408 Abs. 1, 2, 407, 409 Abs. 1 BGB besteht vorliegend nicht, da ihm
die maßgeblichen Abtretungsvorgänge angezeigt waren.
b) Anders verhält es sich, sollte es zu keiner Rückabtretung mit
Wirkung vom 1. Juli 1993 gekommen sein. Die Rechtszuständigkeit wäre
bei der Sparkasse W. verblieben; der Beklagte hätte die Zahlung an die
richtige Gläubigerin erbracht.
- 12 -
- 13 -
4. Die für die Frage des Zugangs des Schreibens vom 1. Juli 1993
erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht unter Vervollständigung seiner bereits durchgeführten Beweisaufnahme nachzuholen
haben.
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf