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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 22/09
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Verkündet am:
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27. Oktober 2010
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Heinekamp
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Justizhauptsekretär
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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VVG a.F. § 166 (VVG n.F. § 159)
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Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur
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Sicherung der Schuld eines Dritten an dessen Gläubiger ab, so sprechen die Interessen der Beteiligten regelmäßig dafür, dass der vereinbarte Sicherungszweck sich
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nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll.
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Eine vor der Sicherungsabtretung widerruflich getroffene Bezugsrechtsbestimmung
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steht dann auch in der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls - bis auf weiteres - im
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Rang hinter den Rechten des Sicherungsnehmers zurück (Fortführung von BGHZ
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109, 67).
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BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 22/09 - KG Berlin
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LG Berlin
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter
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Terno,
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die
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Richter
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Wendt,
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Felsch, die
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Richterin
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Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
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Verhandlung vom 27. Oktober 2010
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
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Kammergerichts vom 12. Dezember 2008 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat, zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Die Klägerin begehrt als widerruflich eingesetzte Bezugsberechtigte einer bei der Beklagten abgeschlossenen Risikolebensversicherung
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die Zahlung der Todesfallleistung.
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Der verstorbene Versicherungsnehmer - der Lebensgefährte der
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Klägerin - hatte den Anspruch auf die Todesfallleistung unter Übergabe
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des Versicherungsscheins zur Sicherung an die Streithelferin der Beklagten, eine Sparkasse, abgetreten und dabei das Bezugsrecht der Klägerin
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widerrufen, "insoweit es den Rechten der Sparkasse entgegensteht".
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Hierbei wurde eine Formularerklärung der Streithelferin verwendet. Gesichert werden sollten deren Forderungen gegen eine GmbH & Co. KG aus
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einem Kontokorrentkredit. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers im
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Oktober 1999 brachte die Beklagte im Juni 2000 auf Anweisung der
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Streithelferin die Todesfallleistung von 383.468,91 € dem Kontokorrentkonto gut. Sowohl im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers
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als auch bei Anforderung und Leistung der Auszahlung stand das Kontokorrentkonto mit über 1,5 Mio. € im Soll. Den Kontokorrentkredit kündigte
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die Streithelferin Ende des Jahres 2001.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr als Bezugsberechtigter verpflichtet geblieben und durch die Zahlung an die Streithelferin nicht befreit worden. Diese habe kein erkennbares Interesse an einer
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Sicherung über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus gehabt. Da
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die Streithelferin bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht von ihrem Verwertungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei der ihr eingeräumte Vorrang
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weggefallen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
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die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die
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Klägerin ihr Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte durch
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die Zahlung an die Streithelferin von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden sei und daher ein Anspruch der Klägerin nicht mehr bestehe.
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Zwar sei die Klägerin ursprünglich widerruflich als Bezugsberechtigte bestimmt worden, was durch den im Zuge der Sicherungsabtretung
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erfolgten Widerruf nicht vollständig beseitigt worden sei. Vielmehr sei
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das Recht der Klägerin nur im Rang hinter das Recht der Streithelferin
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zurückgetreten, soweit der Sicherungszweck dies erfordert habe. Daher
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hätte der Klägerin ein eigener Anspruch gegen die Beklagte zugestanden, wenn und soweit die Todesfallleistung die zu sichernde Forderung
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überstiegen hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Unschädlich sei, dass
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die Saldoforderung mangels Kündigung des Kontokorrentkredits noch
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nicht fällig gewesen sei. Eine Auslegung der Sicherungsabrede ergebe,
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dass auch künftig entstehende und fällig werdende Forderungen aus
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dem Kontokorrentkredit vom Sicherungszweck erfasst gewesen sein sollten.
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Die Streithelferin sei auch nicht verpflichtet gewesen, nach Eintritt
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des Versicherungsfalles den Kontokorrentkredit zu kündigen, um die Saldoforderung fällig zu stellen und den Anspruch auf die Todesfallleistung
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zeitnah zu verwerten. Vielmehr sei sie nach dem Sicherungsvertrag berechtigt gewesen, die Versicherungsforderung schon vor Verwertungsreife einzuziehen. Daher habe die Beklagte mit befreiender Wirkung an die
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Streithelferin als materiell Berechtigte geleistet. Ob sich die befreiende
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Wirkung daneben auch aus der Legitimationswirkung des von der Streithelferin vorgelegten Originalversicherungsscheins ergebe, könne dahinstehen.
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II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Das Berufungsgericht hat den anlässlich der Sicherungsabtretung erklärten Widerruf der Bezugsrechtsbestimmung zu Gunsten der
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Klägerin zutreffend so verstanden, dass ihr Recht in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang im Rang hinter das Recht der Streithelferin zurückgesetzt wurde. Dieser Vorrang der Streithelferin bestand
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sowohl bei Eintritt des Versicherungsfalles als auch bei der Auszahlung
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der Versicherungssumme fort, weil zu beiden Zeitpunkten die zu sichernde Forderung die Versicherungssumme überstieg. Die Streithelferin war
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daher bei der Auszahlung materiell berechtigte Inhaberin des gesamten
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Anspruchs auf die Todesfallleistung, weshalb die Beklagte von ihrer
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Leistungspflicht frei wurde (§ 362 Abs. 1 BGB).
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a) Die Reichweite des Widerrufs einer Bezugsrechtsbestimmung
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ist ebenso wie der - in der Sicherungsabrede vereinbarte - Sicherungszweck einer Sicherungsabtretung für jeden Einzelfall durch Auslegung zu
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bestimmen. Da es sich hier sowohl bei der Widerrufserklärung als auch
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bei der Sicherungsabrede um formularmäßige Erklärungen handelt, die
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im Bundesgebiet allgemein verwendet werden, kann der Senat die Erklärungen selbst frei auslegen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Oktober 1989
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- IVa ZR 218/88, BGHZ 109, 67, 70 m.w.N.).
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b) Der Senat teilt die Auslegung des Berufungsgerichts, die insbesondere die bisherige Senatsrechtsprechung zur Kollision einer Sicherungsabtretung mit einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung beachtet und zutreffend fortführt.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom
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12. Dezember 2001 - IV ZR 124/00, VersR 2002, 218 unter 3; vom
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25. April 2001 - IV ZR 305/00, VersR 2001, 883 unter II 2 a; vom 8. Mai
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1996 - IV ZR 112/95, VersR 1996, 877 unter 3 a; vom 3. März 1993 - IV
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ZR 267/91, VersR 1993, 553 unter 3 b; vom 31. Oktober 1990 - IV ZR
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290/89, juris Rn. 19 f.; vom 18. Oktober 1989 aaO S. 69) liegt in der Sicherungsabtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung im Allgemeinen nicht auch der konkludente Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf
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ist vielmehr regelmäßig dahin zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte
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im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten sollen.
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Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Senatsurteil vom 25. April 2001 aaO unter III 2) dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer zustehen, ist der
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Sicherungsnehmer - als Inhaber des Anspruchs, nicht etwa nur als Bezugsberechtigter (Senatsurteil vom 25. April 2001 aaO unter II 2 a) - allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen. Der Anspruch auf einen eventuell verbleibenden Überschuss steht dagegen
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- ohne dass eine weitere Rechtshandlung, etwa eine Rückabtretung, erforderlich wäre - dem Bezugsberechtigten zu (so genannte "dingliche Lösung", vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2001 aaO unter 3; vom
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3. März 1993 aaO unter 3 b; ebenso Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 203;
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Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 166 Rn. 17; kritisch dagegen
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Reiff/Schneider in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 57 ff.;
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Harder, Anm. zu LM § 166 VVG Nr. 15).
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bb) Die vom Senat bisher entschiedenen Fälle zeichnen sich allerdings dadurch aus, dass der Versicherungsnehmer jeweils auch persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung war, er somit eine Eigensicherheit gestellt hatte. Daher konnte im Regelfall angenommen werden,
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dass mit dem Versicherungsfall gleichzeitig der in der Sicherungsabrede
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vereinbarte Sicherungsfall eintrat. Bei der unmittelbar nach Eintritt des
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Versicherungsfalls stattfindenden Verwertung konnte der Anspruch auf
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die Todesfallleistung zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten dinglich aufgeteilt werden.
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Hingegen hat hier der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die
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Todesfallleistung zur Sicherung der Schuld einer dritten Person, der
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GmbH & Co. KG, abgetreten und somit eine Fremdsicherheit gestellt. Bei
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einer solchen Konstellation tritt mit dem Versicherungsfall nicht regelmäßig auch der Sicherungsfall mit anschließender Verwertung der Sicherheiten ein. Auch wenn der Sicherungsnehmer - wie die Streithelferin nach der Sicherungsabrede beim Tod des Sicherungsgebers zur Kündigung des Kontokorrentkredits gegenüber dem persönlichen Schuldner
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berechtigt sein kann, so sprechen regelmäßig die Interessen der Beteiligten - die der Versicherungsnehmer bei Erklärung des Widerrufs vor
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Augen gehabt hat - gegen eine sofortige Verwertung der Sicherheit durch
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Einziehung und Verrechnung des Anspruchs. Der persönliche Schuldner
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ist daran interessiert, bei einem Versterben des Fremdsicherungsgebers
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nicht mit einer außerordentlichen Kündigung des Kredits rechnen zu
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müssen. Auch das Interesse des Sicherungsnehmers ist darauf gerichtet,
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den Kredit planmäßig fortzuführen und dabei den Anspruch auf die Todesfallleistung auch über den Eintritt des Versicherungsfalls hinaus als
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Sicherheit zu behalten. Selbst das Interesse des Bezugsberechtigten,
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der bei einem Freiwerden der Sicherheit die gesamte Todesfallleistung
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erhielte, geht im Regelfall dahin, dass der Sicherungsnehmer von einer
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Verwertung des Anspruchs absieht und abwartet, bis der persönliche
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Schuldner seine Verbindlichkeiten zurückführt. So hätte auch hier die
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Klägerin bei einer unmittelbar nach dem Tod des Versicherungsnehmers
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vorgenommenen Verwertung nichts erhalten, sondern vielmehr ihr Bezugsrecht endgültig verloren. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts
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bestand für die Klägerin zumindest die Hoffnung, dass die GmbH & Co.
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KG ihre Verbindlichkeiten selbst zurückführte und die Sicherheit dadurch
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frei würde, was nach der unstreitigen wirtschaftlichen Lage der GmbH &
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Co. KG auch nicht ausgeschlossen war.
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Die im Fall der Gestellung einer Eigensicherheit regelmäßig anzunehmende Aufteilung des Anspruchs auf die Todesfallleistung unmittelbar mit Eintritt des Versicherungsfalls verbietet sich daher im Allgemeinen, wenn die Abtretung die Schuld eines Dritten sichern soll. Vielmehr
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soll der Sicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die Versicherungsleistung - oder, wenn der Sicherungsnehmer zur Einziehung berechtigt ist, die an dessen Stelle tretende Valuta bis zum Eintritt des Sicherungsfalls als Sicherheit behalten dürfen. Die
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im Rang zurückgesetzte Bezugsrechtsbestimmung besteht nur im Rahmen der Sicherungsabrede, was dazu führt, dass dem Bezugsberechtigten ein Anspruch gegen den Sicherungsnehmer zusteht, wenn und soweit die Versicherungsleistung im Sicherungsfall die gesicherte Forderung übersteigt.
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cc) Unschädlich ist dabei, dass die zu sichernde Forderung aus
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dem Kontokorrentkredit bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht fällig war und erst bei Kündigung des Kontokorrentkredits fällig wurde (dazu BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, NJW 2003, 360 unter III 1 m.w.N.). Im Urteil vom 18. Oktober 1989 (aaO S. 71 f.) hat der
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Senat seine Rechtsprechung zur dinglichen Teilung des Versicherungsanspruchs in einem Fall entwickelt, in welchem der Versicherungsnehmer den Versicherungsanspruch zur "Sicherung aller bestehenden und
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künftigen Forderungen" aus einem Geschäftsverhältnis "in der jeweiligen
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Vertragshöhe" abgetreten hatte. Maßgeblich war, dass die zu sichernden
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Forderungen bei Eintritt des Versicherungsfalls hinreichend bestimmbar
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festlagen. Übertragen auf Fälle der Gestellung einer Fremdsicherheit, die
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auch über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus bestehen bleiben
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soll, bedeutet dies, dass die zu sichernden Forderungen beim späteren
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Eintritt des Sicherungsfalls hinreichend bestimmbar sein müssen. Da im
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Streitfall die Forderungen aus einem bestimmten Kontokorrentkredit gesichert sein sollten, ist die hinreichende Bestimmbarkeit anzunehmen.
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dd) Dabei übersieht der Senat nicht, dass der Bezugsberechtigte
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in Fällen der vorliegenden Art über längere Zeit im Ungewissen bleiben
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kann, ob und in welcher Höhe er im Ergebnis in den Genuss der Versicherungsleistung kommen wird. Dies ist jedoch die unmittelbare Folge
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der vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Abtretung zur Sicherung
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einer fremden Schuld. Der Bezugsberechtigte steht hinsichtlich seines
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Anspruchs auf die Versicherungsleistung nicht schlechter, als der Versicherungsnehmer zu seinen Lebzeiten selbst hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (vgl. zu dessen Rechtsstellung im
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Einzelnen das Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen Rn. 34 ff.) gestanden hatte. Auch der
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Versicherungsnehmer wäre nur dann wieder Inhaber seiner Ansprüche
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aus dem Versicherungsvertrag geworden, wenn diese - etwa nach Ablösung durch eine andere Sicherheit, nach Ausgleich des Kontokorrentkontos oder nach einer teilweisen Verwertung - ganz oder teilweise frei geworden wären. Diese Rechtsstellung des Versicherungsnehmers setzt
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sich beim Bezugsberechtigten lediglich fort und ist von diesem daher
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hinzunehmen. Auch bei der Zuwendung mittels Bezugsrechts kann der
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Versicherungsnehmer dem Begünstigten grundsätzlich keine bessere
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Rechtsstellung verschaffen, als er selbst innehat.
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c) Im Übrigen hat das Berufungsgericht sämtliche für die Auslegung maßgeblichen Umstände berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom
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14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45 unter II 2, und vom
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25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3a) und insbesondere die von der Revision betonte Frage nach dem Fortbestand des
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Vorrangs des Sicherungsnehmers über den Eintritt des Versicherungsfalls hinaus geklärt. Entgegen der Auffassung der Revision musste das
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Berufungsgericht nicht berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer
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der Streithelferin nur die Todes-, nicht jedoch eine Erlebensfallleistung
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abgetreten habe, weil es sich unstreitig um eine Risikolebensversicherung handelte, die eine Erlebensfallleistung naturgemäß nicht vorsah.
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2. Da die Streithelferin bereits materiell Inhaberin des Anspruchs
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auf die Todesfallleistung war, konnte es das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob die Beklagte auch wegen der Legitimationswirkung des
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Originalversicherungsscheins von ihrer Leistungspflicht frei wurde (vgl.
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dazu etwa das Senatsurteil vom 10. März 2010 - IV ZR 207/08, ZIP
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2010, 890 Rn. 15).
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Terno
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Wendt
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Harsdorf-Gebhardt
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Felsch
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Dr. Karczewski
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2008 - 7 O 1/06 KG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2008 - 6 U 41/08 -
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